Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.Für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.
(2)Absatz 2,Zustellungen an den Angezeigten haben zu dessen eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte eines Verteidigers, so ist diesem zu eigenen Handen zuzustellen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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