§ 219 WTBG 2017 Wahlrecht

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Kammertages.
  2. (2)Absatz 2,Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
    1. 1.Ziffer einsam Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliche Mitglieder angehört haben und
    2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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