Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Kammertages.
(2)Absatz 2,Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
1.Ziffer einsam Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliche Mitglieder angehört haben und
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 219 WTBG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 219 WTBG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 219 WTBG 2017