§ 217 WTBG 2017 Wahl des Vorstandes

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Funktionsperiode des Vorstandes
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand hat eine fünfjährige Funktionsperiode.
  2. (2)Absatz 2,Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Vorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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