Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die neu gewählten Mitglieder des Vorstandes unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2)Absatz 2,Die konstituierende Sitzung des Vorstandes ist binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuberufen. Hat jedoch ein Einspruchsverfahren stattgefunden, so ist die konstituierende Sitzung binnen zwei Wochen nach dessen Beendigung einzuberufen.
(3)Absatz 3,Der Vorstand ist bei seiner konstituierenden Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat zwei Stunden später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.
(4)Absatz 4,Die konstituierende Sitzung ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstandes zu leiten.
(5)Absatz 5,Der Vorstand hat in der konstituierenden Sitzung die Mitglieder des Präsidiums zu wählen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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