Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Fristenlauf
Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG. Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die Paragraphen 32 und 33 AVG.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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