§ 239b WTBG 2017 Übergangsbestimmungen 2026

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Prüfungskandidaten, die die Fachgebiete gemäß Art. 8 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL nicht zumindest teilweise schriftlich erfolgreich absolviert haben, haben nach dem 31. Dezember 2025 nach erfolgreicher Absolvierung des Prüfungsverfahrens nur dann Anspruch auf öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer, wenn sie die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 3 erfolgreich absolviert haben. Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2023 zur Fachprüfung zugelassen wurden und vor dem 1. Jänner 2026 öffentlich als Wirtschaftsprüfer bestellt wurden, können auf Antrag die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 3 freiwillig absolvieren. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die erfolgreiche Absolvierung zu bestätigen.Prüfungskandidaten, die die Fachgebiete gemäß Artikel 8, Absatz 3, der Abschlussprüfungs-RL nicht zumindest teilweise schriftlich erfolgreich absolviert haben, haben nach dem 31. Dezember 2025 nach erfolgreicher Absolvierung des Prüfungsverfahrens nur dann Anspruch auf öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer, wenn sie die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 3, erfolgreich absolviert haben. Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2023 zur Fachprüfung zugelassen wurden und vor dem 1. Jänner 2026 öffentlich als Wirtschaftsprüfer bestellt wurden, können auf Antrag die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 3, freiwillig absolvieren. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die erfolgreiche Absolvierung zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2,Natürliche Personen, die den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer vor dem 31. Dezember 2025 erfolgreich abgeschlossen haben und bis 31. Dezember 2025 als Wirtschaftsprüfer nicht öffentlich bestellt werden, haben ab dem 1. Jänner 2026 nur dann Anspruch auf öffentliche Bestellung, wenn sie die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 3 erfolgreich absolviert haben. Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs auf öffentliche Bestellung ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags gemäß § 43 bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.Natürliche Personen, die den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer vor dem 31. Dezember 2025 erfolgreich abgeschlossen haben und bis 31. Dezember 2025 als Wirtschaftsprüfer nicht öffentlich bestellt werden, haben ab dem 1. Jänner 2026 nur dann Anspruch auf öffentliche Bestellung, wenn sie die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 3, erfolgreich absolviert haben. Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs auf öffentliche Bestellung ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags gemäß Paragraph 43, bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  3. (3)Absatz 3,Die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL zu umfassen. Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in einer Stunde ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach einer Stunde und zehn Minuten zu beenden. Die nähere Ausgestaltung der Klausurarbeit hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.Die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Artikel 8, Absatz 3, der Abschlussprüfungs-RL zu umfassen. Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in einer Stunde ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach einer Stunde und zehn Minuten zu beenden. Die nähere Ausgestaltung der Klausurarbeit hat in der Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 19, 24 bis 31, 32a, 33 und 33b.Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, 3 und 4 sowie die Paragraphen 19, 24 bis 31, 32 a, 33 und 33 b,
  5. (5)Absatz 5,§ 46 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 6/2026 ist auf natürliche Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 6/2026 den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer absolviert haben oder deren Berufsberechtigung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 6/2026 erloschen ist.Paragraph 46, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist auf natürliche Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer absolviert haben oder deren Berufsberechtigung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, erloschen ist.
  6. (6)Absatz 6,Prüfungskandidaten, bei denen bis zum 31. Dezember 2025 einzelne Fachgebiete der mündlichen Teilprüfung mit bestanden beurteilt wurden, haben weiterhin auf Antrag das Recht, die mündliche Teilprüfung mit den verbliebenen Fachgebieten gemäß § 23 in Verbindung mit den Beurteilungskriterien des § 34 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2023, abzulegen. Dieser Antrag muss zumindest ein Monat vor dem nächsten Prüfungsantritt und spätestens bis 31. Dezember 2026 eingebracht werden.Prüfungskandidaten, bei denen bis zum 31. Dezember 2025 einzelne Fachgebiete der mündlichen Teilprüfung mit bestanden beurteilt wurden, haben weiterhin auf Antrag das Recht, die mündliche Teilprüfung mit den verbliebenen Fachgebieten gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit den Beurteilungskriterien des Paragraph 34, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2023,, abzulegen. Dieser Antrag muss zumindest ein Monat vor dem nächsten Prüfungsantritt und spätestens bis 31. Dezember 2026 eingebracht werden.
  7. (7)Absatz 7,Bei Prüfungskandidaten, bei denen bis zum 31. Dezember 2025 eine Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 5 mit bestanden beurteilt wurde, bei der Prüfungsfragen zu Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater nicht Teil des Fachgebiets waren, hat der mündliche Prüfungsteil die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater zu umfassen. Dieses Fachgebiet ist separat entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Bei Prüfungskandidaten, bei denen bis zum 31. Dezember 2025 eine Klausurarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz 5, mit bestanden beurteilt wurde, bei der Prüfungsfragen zu Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater nicht Teil des Fachgebiets waren, hat der mündliche Prüfungsteil die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater zu umfassen. Dieses Fachgebiet ist separat entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  8. (8)Absatz 8,Bei Prüfungskandidaten, bei denen bis zum 31. Dezember 2025 eine Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 6 mit bestanden beurteilt wurde, bei der Prüfungsfragen zu Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht Teil des Fachgebiets waren, hat der mündliche Prüfungsteil die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zu umfassen. Dieses Fachgebiet ist separat entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Bei Prüfungskandidaten, bei denen bis zum 31. Dezember 2025 eine Klausurarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz 6, mit bestanden beurteilt wurde, bei der Prüfungsfragen zu Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht Teil des Fachgebiets waren, hat der mündliche Prüfungsteil die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zu umfassen. Dieses Fachgebiet ist separat entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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