§ 227 WTBG 2017 Wahlrecht

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
  2. (2)Absatz 2,Wählbar sind ausschließlich gewählte Mitglieder des Vorstandes.
  3. (3)Absatz 3,Zum Präsidenten ist nicht mehr wählbar, wer unmittelbar vorher zwei volle Amtsperioden bereits Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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