§ 1 StubeiV Geltungsbereich

Studienbeitragsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt für Studien und Studierende an

  1. 1.Ziffer einsden Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, undden Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und
  2. 2.Ziffer 2den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006.den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt für Studien und Studierende an

  1. 1.Ziffer einsden Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, undden Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und
  2. 2.Ziffer 2den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006.den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten