§ 1 StubeiV Geltungsbereich

StubeiV - Studienbeitragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung gilt für Studien und Studierende an

  1. 1.Ziffer einsden Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, undden Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und
  2. 2.Ziffer 2den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006.den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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