§ 4b StubeiV

StubeiV - Studienbeitragsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß § 1 Z 1 ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4b StubeiV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4b StubeiV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4b StubeiV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4b StubeiV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4b StubeiV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StubeiV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4a StubeiV
§ 4c StubeiV