§ 5 StubeiV Sicherstellung der Einhebung

StubeiV - Studienbeitragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat das Rektorat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zu verwenden.Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat das Rektorat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Universität oder Pädagogischen Hochschule gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind und täglich an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat anhand der Buchungsdaten des Empfängerkreditinstitutes die eingezahlten Beiträge, die automationsunterstützt oder durch einen von der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule damit beauftragten Dritten einer oder einem Studierenden zugeordnet werden konnten, den von der Universität oder Pädagogischen Hochschule an den Datenverbund übermittelten Daten hinzuzufügen und der Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, sowie allfälligen weiteren von dieser oder diesem Studierenden besuchten Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen täglich bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 bis 7 BilDokG 2020 nachgewiesen wurden, für den Zweck der Refundierung des Studienbeitrages bei Mehrfachstudien die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 BilDokG 2020 nachgewiesen wurden, für den Zweck der Refundierung des Studienbeitrages bei Mehrfachstudien die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.
  5. (5)Absatz 5,Die Bundesvertretung der Studierenden und die Hochschulvertretungen sind berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 bis 7 BilDokG 2020 nachgewiesen wurden, für den Zweck der Rückerstattung von Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.Die Bundesvertretung der Studierenden und die Hochschulvertretungen sind berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 BilDokG 2020 nachgewiesen wurden, für den Zweck der Rückerstattung von Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.
In Kraft seit 09.08.2022 bis 31.12.9999
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