§ 4c StubeiV

StubeiV - Studienbeitragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Z 2 ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. § 4a letzter Satz findet Anwendung. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Paragraph 4 a, letzter Satz findet Anwendung.

In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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