§ 4 StubeiV Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

StubeiV - Studienbeitragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG bzw. 71 Abs. 1 HG vor, so ist der Studienbeitrag auf Antrag der oder des Studierenden vom Rektorat zu erlassen. Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für jede Universität und jede Pädagogische Hochschule, an welcher eine Zulassung zu einem Studium besteht, mit Ausnahme von gemeinsam eingerichteten Studien, gesondert vorzunehmen. Der Studienbeitrag kann auch von Amts wegen erlassen werden, wenn die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung ausreichend sind und daher eine gesonderte Erbringung von Nachweisen durch die Studierende oder den Studierenden nicht erforderlich ist.Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß den Paragraphen 92, Absatz eins, UG bzw. 71 Absatz eins, HG vor, so ist der Studienbeitrag auf Antrag der oder des Studierenden vom Rektorat zu erlassen. Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für jede Universität und jede Pädagogische Hochschule, an welcher eine Zulassung zu einem Studium besteht, mit Ausnahme von gemeinsam eingerichteten Studien, gesondert vorzunehmen. Der Studienbeitrag kann auch von Amts wegen erlassen werden, wenn die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung ausreichend sind und daher eine gesonderte Erbringung von Nachweisen durch die Studierende oder den Studierenden nicht erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Für den Nachweis der Erlassgründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3a bis 7 UG und § 71 Abs. 1 Z 5 bis 8 HG gilt Folgendes:Für den Nachweis der Erlassgründe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 a bis 7 UG und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 HG gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Staatsangehörigkeit zu einem Staat gemäß der Anlage ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen (§ 92 Abs. 1 Z 3a UG und § 71 Abs. 1 Z 5 HG).Die Staatsangehörigkeit zu einem Staat gemäß der Anlage ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 a, UG und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5, HG).
    2. 2.Ziffer 2Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 UG und § 71 Abs. 1 Z 6 HG) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, UG und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 6, HG) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
    3. 3.Ziffer 3Die Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 UG und § 71 Abs. 1 Z 6 HG) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:Die Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, UG und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 6, HG) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
      1. a.Litera aGeburtsurkunde des Kindes,
      2. b.Litera bMeldezettel der oder des Studierenden,
      3. c.Litera cMeldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
      4. d.Litera deidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind von ihr oder von ihm betreut wird.
    4. 4.Ziffer 4Eine gleichartige Betreuungspflicht ist durch eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass die zu Betreuende oder der zu Betreuende von ihr oder von ihm betreut wird, nachzuweisen.
    5. 5.Ziffer 5Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 UG und § 71 Abs. 1 Z 7 HG ist durch einen entsprechenden Ausweis (z. B. Behindertenpass) nachzuweisen.Die Behinderung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 6, UG und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 7, HG ist durch einen entsprechenden Ausweis (z. B. Behindertenpass) nachzuweisen.
    6. 6.Ziffer 6Der Bezug der Studienbeihilfe gemäß § 92 Abs. 1 Z 7 UG und § 71 Abs. 1 Z 8 HG ist durch den Bescheid über die Gewährung der Studienbeihilfe nachzuweisen.Der Bezug der Studienbeihilfe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 7, UG und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8, HG ist durch den Bescheid über die Gewährung der Studienbeihilfe nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die Erlasstatbestände gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG und 71 Abs. 1 HG sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.Die Erlasstatbestände gemäß den Paragraphen 92, Absatz eins, UG und 71 Absatz eins, HG sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.
  4. (4)Absatz 4,Der Erlass des Studienbeitrages kann bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise für folgende Dauer gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 UG und des § 71 Abs. 1 Z 6 und 8 HG für längstens zwei aufeinander folgende Semester;in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, und 7 UG und des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 HG für längstens zwei aufeinander folgende Semester;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 UG und des § 71 Abs. 1 Z 7 HG für die gesamte Studiendauer;in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 6, UG und des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 7, HG für die gesamte Studiendauer;
    3. 3.Ziffer 3in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.
  5. (5)Absatz 5,Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 30. September bzw. 28. oder 29. Februar (letzter Tag vor Beginn des betreffenden Semesters) zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule keine abweichende Regelung getroffen wird. Werden die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht erbracht, so ist der Studienbeitrag zu entrichten.
  6. (6)Absatz 6,Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
  7. (7)Absatz 7,Wenn die Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht erbracht werden können, kann ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis 30. September gestellt werden. Ein Antrag auf Rückerstattung kann nur an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule gestellt werden, an welcher zuvor der Studienbeitrag entrichtet wurde.
  8. (8)Absatz 8,Gemäß § 92 Abs. 5 UG und § 71 Abs. 5 HG ist Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Für eine solche Rückerstattung hat daher eine Beurlaubung im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April zu erfolgen. Ein solcher Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages ist für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis 30. September zu stellen.Gemäß Paragraph 92, Absatz 5, UG und Paragraph 71, Absatz 5, HG ist Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Für eine solche Rückerstattung hat daher eine Beurlaubung im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April zu erfolgen. Ein solcher Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages ist für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis 30. September zu stellen.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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