§ 4a StubeiV Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ukrainische Staatsangehörige

StubeiV - Studienbeitragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025 aus 2026, zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

In Kraft seit 22.02.2025 bis 31.12.9999
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