§ 4a StubeiV Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ukrainische Staatsangehörige

Studienbeitragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.2025 bis 31.12.9999

Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 20242025 und das Wintersemester 20242025/252026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025 aus 2026, zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

Stand vor dem 21.02.2025

In Kraft vom 18.07.2024 bis 21.02.2025

Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 20242025 und das Wintersemester 20242025/252026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025 aus 2026, zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

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