§ 1 StubeiV Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Studien und Studierende an
- 1.Ziffer einsden Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, undden Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und
- 2.Ziffer 2den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006.den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
§ 2 StubeiV Einhebung des Studienbeitrages
- (1)Absatz eins,Anlässlich der Zulassung bzw. der Meldung der Fortsetzung ist der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben:
- 1.Ziffer einsOrdentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den §§ 91 Abs. 1 UG und 69 Abs. 1 HG bzw. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung überschritten haben,Ordentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den Paragraphen 91, Absatz eins, UG und 69 Absatz eins, HG bzw. Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung überschritten haben,
- 2.Ziffer 2ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten gemäß den §§ 91 Abs. 2 UG und 69 Abs. 2 HG undordentlichen Studierenden aus Drittstaaten gemäß den Paragraphen 91, Absatz 2, UG und 69 Absatz 2, HG und
- 3.Ziffer 3außerordentlichen Studierenden gemäß den §§ 91 Abs. 3 UG und 69 Abs. 3 HG, die zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind.außerordentlichen Studierenden gemäß den Paragraphen 91, Absatz 3, UG und 69 Absatz 3, HG, die zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind.
- (2)Absatz 2,Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt. Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages samt allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit. Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt. Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages samt allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 39, Absatz 4, HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit. Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
- (3)Absatz 3,Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 38 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages durch die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat gemäß § 38 Abs. 4 HSG 2014 spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß Paragraph 38, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages durch die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat gemäß Paragraph 38, Absatz 4, HSG 2014 spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.
- (4)Absatz 4,Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus bis spätestens zum Ablauf des letzten Tages des an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule geltenden Zeitraumes zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.
§ 3 StubeiV Ermittlung der beitragsfreien Zeit
- (1)Absatz eins,Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG bzw. § 69 Abs. 1 HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß § 9 Abs. 9 HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten.Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG bzw. Paragraph 69, Absatz eins, HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß Paragraph 9, Absatz 9, HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten.
- (2)Absatz 2,Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln:
- 1.Ziffer einsfür Diplomstudien unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Fach ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung des Studiums oder seiner Zweige; in den Studien der Romanistik und Slawistik unter Berücksichtigung der gewählten Sprache; im Instrumentalstudium unter Berücksichtigung des gewählten Instruments bzw. des Gesangs.
- 2.Ziffer 2für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus „Übersetzen und Dolmetschen“ unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; in einem Diplomstudium absolvierte Semester sind im Bachelorstudium für das gleiche Studium nicht zu berücksichtigen;
- 3.Ziffer 3für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; lautet die erste Kennzahl „794“ oder „796“ unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind bei Übertritt in das entsprechende mindestens dreijährige Doktoratsstudium gemäß § 54 Abs. 4 UG einzurechnen;für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; lautet die erste Kennzahl „794“ oder „796“ unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind bei Übertritt in das entsprechende mindestens dreijährige Doktoratsstudium gemäß Paragraph 54, Absatz 4, UG einzurechnen;
- 4.Ziffer 4für Lehramtsstudien der Primarstufe in Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; für die übrigen Lehramtsstudien, inklusive der Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54b und 54c UG bzw. §§ 38c und 38d HG unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung bzw. des kohärenten Fächerbündels bzw. des Fächerbündels bei Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung, wobeifür Lehramtsstudien der Primarstufe in Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; für die übrigen Lehramtsstudien, inklusive der Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 b und 54 c UG bzw. Paragraphen 38 c und 38 d HG unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung bzw. des kohärenten Fächerbündels bzw. des Fächerbündels bei Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung, wobei
- a.Litera abei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen die höhere Semesterzahl maßgeblich ist;
- b.Litera bim Erweiterungsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches oder einer Spezialisierung im Lehramtsstudium für dasselbe Unterrichtsfach in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;
- c.Litera cim Lehramtsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches bzw. einer Spezialisierung im Erweiterungsstudium für dasselbe Unterrichtsfach oder dieselbe Spezialisierung in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;
- d.Litera dim Diplomstudium für das Lehramt absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches im Bachelorstudium für das Lehramt für dasselbe Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;
- e.Litera edie in einem Bachelor-, Master- oder Diplomstudium, das kein Lehramtsstudium ist, absolvierten Semester für das Lehramtsstudium im entsprechenden fachlich in Frage kommenden Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;
- 5.Ziffer 5für Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a UG und 38b HG unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl.für Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 a, UG und 38b HG unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl.
- (3)Absatz 3,Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung im Wintersemester spätestens am 31. Oktober und im Sommersemester spätestens am 31. März abgelegt wurde. Bei Diplomstudien für das Lehramt beginnt ein neuer Studienabschnitt erst dann, wenn in beiden Unterrichtsfächern der vorherige Abschnitt abgeschlossen wurde.
- (4)Absatz 4,Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist bei einem Wechsel der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für einen Wechsel der zulassenden Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.
§ 4 StubeiV Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
- (1)Absatz eins,Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG bzw. 71 Abs. 1 HG vor, so ist der Studienbeitrag auf Antrag der oder des Studierenden vom Rektorat zu erlassen. Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für jede Universität und jede Pädagogische Hochschule, an welcher eine Zulassung zu einem Studium besteht, mit Ausnahme von gemeinsam eingerichteten Studien, gesondert vorzunehmen. Der Studienbeitrag kann auch von Amts wegen erlassen werden, wenn die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung ausreichend sind und daher eine gesonderte Erbringung von Nachweisen durch die Studierende oder den Studierenden nicht erforderlich ist.Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß den Paragraphen 92, Absatz eins, UG bzw. 71 Absatz eins, HG vor, so ist der Studienbeitrag auf Antrag der oder des Studierenden vom Rektorat zu erlassen. Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für jede Universität und jede Pädagogische Hochschule, an welcher eine Zulassung zu einem Studium besteht, mit Ausnahme von gemeinsam eingerichteten Studien, gesondert vorzunehmen. Der Studienbeitrag kann auch von Amts wegen erlassen werden, wenn die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung ausreichend sind und daher eine gesonderte Erbringung von Nachweisen durch die Studierende oder den Studierenden nicht erforderlich ist.
- (2)Absatz 2,Für den Nachweis der Erlassgründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3a bis 7 UG und § 71 Abs. 1 Z 5 bis 8 HG gilt Folgendes:Für den Nachweis der Erlassgründe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 a bis 7 UG und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 HG gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDie Staatsangehörigkeit zu einem Staat gemäß der Anlage ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen (§ 92 Abs. 1 Z 3a UG und § 71 Abs. 1 Z 5 HG).Die Staatsangehörigkeit zu einem Staat gemäß der Anlage ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 a, UG und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5, HG).
- 2.Ziffer 2Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 UG und § 71 Abs. 1 Z 6 HG) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, UG und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 6, HG) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
- 3.Ziffer 3Die Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 UG und § 71 Abs. 1 Z 6 HG) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:Die Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, UG und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 6, HG) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
- a.Litera aGeburtsurkunde des Kindes,
- b.Litera bMeldezettel der oder des Studierenden,
- c.Litera cMeldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
- d.Litera deidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind von ihr oder von ihm betreut wird.
- 4.Ziffer 4Eine gleichartige Betreuungspflicht ist durch eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass die zu Betreuende oder der zu Betreuende von ihr oder von ihm betreut wird, nachzuweisen.
- 5.Ziffer 5Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 UG und § 71 Abs. 1 Z 7 HG ist durch einen entsprechenden Ausweis (z. B. Behindertenpass) nachzuweisen.Die Behinderung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 6, UG und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 7, HG ist durch einen entsprechenden Ausweis (z. B. Behindertenpass) nachzuweisen.
- 6.Ziffer 6Der Bezug der Studienbeihilfe gemäß § 92 Abs. 1 Z 7 UG und § 71 Abs. 1 Z 8 HG ist durch den Bescheid über die Gewährung der Studienbeihilfe nachzuweisen.Der Bezug der Studienbeihilfe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 7, UG und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8, HG ist durch den Bescheid über die Gewährung der Studienbeihilfe nachzuweisen.
- (3)Absatz 3,Die Erlasstatbestände gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG und 71 Abs. 1 HG sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.Die Erlasstatbestände gemäß den Paragraphen 92, Absatz eins, UG und 71 Absatz eins, HG sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.
- (4)Absatz 4,Der Erlass des Studienbeitrages kann bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise für folgende Dauer gewährt werden:
- 1.Ziffer einsin den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 UG und des § 71 Abs. 1 Z 6 und 8 HG für längstens zwei aufeinander folgende Semester;in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, und 7 UG und des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 HG für längstens zwei aufeinander folgende Semester;
- 2.Ziffer 2in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 UG und des § 71 Abs. 1 Z 7 HG für die gesamte Studiendauer;in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 6, UG und des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 7, HG für die gesamte Studiendauer;
- 3.Ziffer 3in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.
- (5)Absatz 5,Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 30. September bzw. 28. oder 29. Februar (letzter Tag vor Beginn des betreffenden Semesters) zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule keine abweichende Regelung getroffen wird. Werden die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht erbracht, so ist der Studienbeitrag zu entrichten.
- (6)Absatz 6,Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
- (7)Absatz 7,Wenn die Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht erbracht werden können, kann ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis 30. September gestellt werden. Ein Antrag auf Rückerstattung kann nur an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule gestellt werden, an welcher zuvor der Studienbeitrag entrichtet wurde.
- (8)Absatz 8,Gemäß § 92 Abs. 5 UG und § 71 Abs. 5 HG ist Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Für eine solche Rückerstattung hat daher eine Beurlaubung im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April zu erfolgen. Ein solcher Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages ist für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis 30. September zu stellen.Gemäß Paragraph 92, Absatz 5, UG und Paragraph 71, Absatz 5, HG ist Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Für eine solche Rückerstattung hat daher eine Beurlaubung im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April zu erfolgen. Ein solcher Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages ist für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis 30. September zu stellen.
§ 4a StubeiV Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ukrainische Staatsangehörige
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025 aus 2026, zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.
§ 4b StubeiV
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß § 1 Z 1 ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten.
§ 4c StubeiV
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Z 2 ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. § 4a letzter Satz findet Anwendung. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Paragraph 4 a, letzter Satz findet Anwendung.
§ 5 StubeiV Sicherstellung der Einhebung
- (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat das Rektorat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zu verwenden.Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat das Rektorat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zu verwenden.
- (2)Absatz 2,Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Universität oder Pädagogischen Hochschule gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind und täglich an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelt werden.
- (3)Absatz 3,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat anhand der Buchungsdaten des Empfängerkreditinstitutes die eingezahlten Beiträge, die automationsunterstützt oder durch einen von der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule damit beauftragten Dritten einer oder einem Studierenden zugeordnet werden konnten, den von der Universität oder Pädagogischen Hochschule an den Datenverbund übermittelten Daten hinzuzufügen und der Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, sowie allfälligen weiteren von dieser oder diesem Studierenden besuchten Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen täglich bekannt zu geben.
- (4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 bis 7 BilDokG 2020 nachgewiesen wurden, für den Zweck der Refundierung des Studienbeitrages bei Mehrfachstudien die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 BilDokG 2020 nachgewiesen wurden, für den Zweck der Refundierung des Studienbeitrages bei Mehrfachstudien die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.
- (5)Absatz 5,Die Bundesvertretung der Studierenden und die Hochschulvertretungen sind berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 bis 7 BilDokG 2020 nachgewiesen wurden, für den Zweck der Rückerstattung von Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.Die Bundesvertretung der Studierenden und die Hochschulvertretungen sind berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 BilDokG 2020 nachgewiesen wurden, für den Zweck der Rückerstattung von Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.
§ 6 StubeiV Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden.
§ 7 StubeiV Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden.
- (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5, 7 und 8 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 5, 7 und 8 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 4a Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung 187/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4 a, Absatz eins, erster Satz in der Fassung der Verordnung 187 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 4a Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 20/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4 a, Absatz eins, erster Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (6)Absatz 6,§ 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (7)Absatz 7,§ 4a erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4 a, erster Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (8)Absatz 8,§ 4b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (9)Absatz 9,Der Titel sowie § 4c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Der Titel sowie Paragraph 4 c, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 8 StubeiV Außerkrafttreten
Die Verordnungen
- 1.Ziffer einsder Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Studienbeiträge an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienbeitragsverordnung – HStBV), BGBl. II Nr. 245/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015, undder Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Studienbeiträge an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienbeitragsverordnung – HStBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015,, und
- 2.Ziffer 2der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 17/2017,der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2017,,
treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Anlage
Anl. 1 StubeiV
englische Bezeichnung gemäß „DAC List of ODA Recipients“
deutsche Bezeichnung
Afghanistan
Afghanistan
Angola
Angola
Bangladesh
Bangladesch
Benin
Benin
Bhutan
Bhutan
Burkina Faso
Burkina Faso
Burundi
Burundi
Cambodia
Kambodscha
Central African Republic
Zentralafrikanische Republik
Chad
Tschad
Comoros
Komoren
Democratic Republic of the Congo
Kongo – Demokratische Republik
Djibouti
Dschibuti
Eritrea
Eritrea
Ethiopia
Äthiopien
Gambia
Gambia
Guinea
Guinea
Guinea-Bissau
Guinea-Bissau
Haiti
Haiti
Kiribati
Kiribati
Lao People's Democratic Republic
Laos – Demokratische Republik
Lesotho
Lesotho
Liberia
Liberia
Madagascar
Madagaskar
Malawi
Malawi
Mali
Mali
Mauritania
Mauretanien
Mozambique
Mosambik
Myanmar
Myanmar
Nepal
Nepal
Niger
Niger
Rwanda
Ruanda
Sao Tome and Principe
Sao Tome und Principe
Senegal
Senegal
Sierra Leone
Sierra Leone
Solomon Islands
Salomonen
Somalia
Somalia
South Sudan
Südsudan
Sudan
Sudan
Tanzania
Tansania – Vereinigte Republik
Timor-Leste
Timor-Leste
Togo
Togo
Tuvalu
Tuvalu
Uganda
Uganda
Yemen
Jemen
Zambia
Sambia
Im RIS seit 11.08.2022 Zuletzt aktualisiert am 11.08.2022 Gesetzesnummer 20010724 Dokumentnummer NOR40246758 European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/218/ANL1/NOR40246758 Navigation im Suchergebnis
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