§ 26 KGRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Kulturgüterrückgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2026 bis 31.12.9999
Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern festgestellt werden, BGBl. II Nr. 483/1999, außer Kraft. Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern festgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 1999,, außer Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern festgestellt werden, BGBl. II Nr. 483/1999, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern festgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 1999,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a samt Überschrift, § 7, § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 1, der 3a. Abschnitt, § 20 Abs. 3, § 21, § 23 Abs. 1, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, der 3a. Abschnitt, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, sowie Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 24.03.2025

In Kraft vom 14.04.2016 bis 24.03.2025
Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern festgestellt werden, BGBl. II Nr. 483/1999, außer Kraft. Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern festgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 1999,, außer Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern festgestellt werden, BGBl. II Nr. 483/1999, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern festgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 1999,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a samt Überschrift, § 7, § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 1, der 3a. Abschnitt, § 20 Abs. 3, § 21, § 23 Abs. 1, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, der 3a. Abschnitt, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, sowie Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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