§ 94 WTBG 2017 Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In folgenden Fällen müssen die Berufsberechtigten verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, um diezur angemessenen Steuerung und Minderung der Risiken zu verstehen und angemessen beherrschen zu könnenanwenden:
    1. 1.Ziffer einsBei allen komplexen oder ungewöhnlich großen oder komplexen Transaktionen oder ungewöhnlichen Transaktionsmustern oder Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck,
    2. 2.Ziffer 2bei natürlichen und juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko gemäß Abs. 5 niedergelassen sind,bei natürlichen und juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko gemäß Absatz 5, niedergelassen sind,
    3. 2.Ziffer 2bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko gemäß der Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, ABl. Nr. L 254 vom 20.9.2016 S. 1, beteiligt sind,bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko gemäß der Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, Amtsblatt Nummer L 254 vom 20.9.2016 Seite 1, beteiligt sind,
    4. 3.Ziffer 3in allen von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Abs. 4 festgelegten Fällen und,in allen von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Absatz 4, festgelegten Fällen und,
    5. 4.Ziffer 4bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, ihren Familienangehörigen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehenden Personen., und
    6. 5.Ziffer 5in anderen Fällen mit höheren Risiken, die der Berufsberechtigte ermittelt hat.
  2. (2)Absatz 2,Derartige AuftraggeberbeziehungenDie in Abs. 1 genannten Fälle sind jedenfalls einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen. Bei komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen sind insbesondere Hintergrund und Zweck mit angemessenen Mitteln zu erforschen.Die in Absatz eins, genannten Fälle sind jedenfalls einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen. Bei komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen sind insbesondere Hintergrund und Zweck mit angemessenen Mitteln zu erforschen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens oder der im Rahmen der Transaktion verwendeten finanziellen Mittel zu bestimmen und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Berufsberechtigten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikobasierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass von dieser Person kein Risiko mehr ausgeht, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.Bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens oder der im Rahmen der Transaktion verwendeten finanziellen Mittel zu bestimmen und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Berufsberechtigten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikobasierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass von dieser Person kein Risiko mehr ausgeht, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darüber hinaus Arten von GeschäftsbeziehungenBereiche festlegen, die aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und des damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit einem höheren GeldwäscherisikoRisiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anzusehen sind. Dabei sind Leitlinien gemäß Art. 18 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL zu beachten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder legthat im Rahmen einerder Ausübungsrichtlinie gemäß § 72 auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell höheres Risiko festfestzulegen:Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darüber hinaus Arten von GeschäftsbeziehungenBereiche festlegen, die aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und des damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit einem höheren GeldwäscherisikoRisiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anzusehen sind. Dabei sind Leitlinien gemäß Artikel 18, Absatz 4, der 4. Geldwäsche-RL zu beachten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder legthat im Rahmen einerder Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 72, auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell höheres Risiko festfestzulegen:
    1. 1.Ziffer einsFaktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos,
    2. 2.Ziffer 2Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und
    3. 3.Ziffer 3Faktoren bezüglich des geografischen Risikos.
  5. (5)Absatz 5,Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen aus und in Ländern, welche die international anerkannten Standards zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur unzureichend umgesetzt haben oder bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besonderes Augenmerk zu legen und jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß diesem Paragraphen anzuwenden. Ist bei solchen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder rechtmäßiger Zweck feststellbar, haben die Berufsberechtigten soweit wie möglich den Hintergrund und den Zweck solcher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Für diese Aufzeichnungen gilt § 98.Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen aus und in Ländern, welche die international anerkannten Standards zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur unzureichend umgesetzt haben oder bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besonderes Augenmerk zu legen und jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß diesem Paragraphen anzuwenden. Ist bei solchen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder rechtmäßiger Zweck feststellbar, haben die Berufsberechtigten soweit wie möglich den Hintergrund und den Zweck solcher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Für diese Aufzeichnungen gilt Paragraph 98,
  6. (5)Absatz 5,Auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 sind folgende verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber dem Auftraggeber anzuwenden:Auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind folgende verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber dem Auftraggeber anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsEinholung zusätzlicher Informationen über den Auftraggeber und die wirtschaftlichen Eigentümer,
    2. 2.Ziffer 2Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
    3. 3.Ziffer 3Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Auftraggebers und der wirtschaftlichen Eigentümer,
    4. 4.Ziffer 4Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen,
    5. 5.Ziffer 5Einholung der Zustimmung ihrer Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung und
    6. 6.Ziffer 6verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch eine weitere Erhöhung der Häufigkeit und der Intervalle der Kontrollen und durch die zusätzliche Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.
  7. (6)Absatz 6,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zusätzliche Maßnahmen im Sinne des Art. 18a Abs. 2 der Geldwäsche-RL durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen und die Europäische Kommission vor dem Erlass oder der Anwendung zu unterrichten.Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zusätzliche Maßnahmen im Sinne des Artikel 18 a, Absatz 2, der Geldwäsche-RL durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen und die Europäische Kommission vor dem Erlass oder der Anwendung zu unterrichten.
  8. (7)Absatz 7,Bei Zweigstellen und bei mehrheitlich im Besitz des Berufsberechtigten befindlichen Tochterunternehmen, die ihren Standort in Drittländern mit hohem Risiko haben, müssen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern angewandt werden, wenn sich diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß § 99 halten und diese Fälle nach einem risikobasierten Ansatz gehandhabt werden.Bei Zweigstellen und bei mehrheitlich im Besitz des Berufsberechtigten befindlichen Tochterunternehmen, die ihren Standort in Drittländern mit hohem Risiko haben, müssen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern angewandt werden, wenn sich diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 99, halten und diese Fälle nach einem risikobasierten Ansatz gehandhabt werden.

Stand vor dem 21.07.2020

In Kraft vom 16.09.2017 bis 21.07.2020
  1. (1)Absatz eins,In folgenden Fällen müssen die Berufsberechtigten verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, um diezur angemessenen Steuerung und Minderung der Risiken zu verstehen und angemessen beherrschen zu könnenanwenden:
    1. 1.Ziffer einsBei allen komplexen oder ungewöhnlich großen oder komplexen Transaktionen oder ungewöhnlichen Transaktionsmustern oder Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck,
    2. 2.Ziffer 2bei natürlichen und juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko gemäß Abs. 5 niedergelassen sind,bei natürlichen und juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko gemäß Absatz 5, niedergelassen sind,
    3. 2.Ziffer 2bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko gemäß der Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, ABl. Nr. L 254 vom 20.9.2016 S. 1, beteiligt sind,bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko gemäß der Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, Amtsblatt Nummer L 254 vom 20.9.2016 Seite 1, beteiligt sind,
    4. 3.Ziffer 3in allen von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Abs. 4 festgelegten Fällen und,in allen von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Absatz 4, festgelegten Fällen und,
    5. 4.Ziffer 4bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, ihren Familienangehörigen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehenden Personen., und
    6. 5.Ziffer 5in anderen Fällen mit höheren Risiken, die der Berufsberechtigte ermittelt hat.
  2. (2)Absatz 2,Derartige AuftraggeberbeziehungenDie in Abs. 1 genannten Fälle sind jedenfalls einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen. Bei komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen sind insbesondere Hintergrund und Zweck mit angemessenen Mitteln zu erforschen.Die in Absatz eins, genannten Fälle sind jedenfalls einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen. Bei komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen sind insbesondere Hintergrund und Zweck mit angemessenen Mitteln zu erforschen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens oder der im Rahmen der Transaktion verwendeten finanziellen Mittel zu bestimmen und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Berufsberechtigten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikobasierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass von dieser Person kein Risiko mehr ausgeht, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.Bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens oder der im Rahmen der Transaktion verwendeten finanziellen Mittel zu bestimmen und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Berufsberechtigten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikobasierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass von dieser Person kein Risiko mehr ausgeht, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darüber hinaus Arten von GeschäftsbeziehungenBereiche festlegen, die aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und des damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit einem höheren GeldwäscherisikoRisiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anzusehen sind. Dabei sind Leitlinien gemäß Art. 18 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL zu beachten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder legthat im Rahmen einerder Ausübungsrichtlinie gemäß § 72 auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell höheres Risiko festfestzulegen:Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darüber hinaus Arten von GeschäftsbeziehungenBereiche festlegen, die aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und des damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit einem höheren GeldwäscherisikoRisiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anzusehen sind. Dabei sind Leitlinien gemäß Artikel 18, Absatz 4, der 4. Geldwäsche-RL zu beachten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder legthat im Rahmen einerder Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 72, auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell höheres Risiko festfestzulegen:
    1. 1.Ziffer einsFaktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos,
    2. 2.Ziffer 2Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und
    3. 3.Ziffer 3Faktoren bezüglich des geografischen Risikos.
  5. (5)Absatz 5,Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen aus und in Ländern, welche die international anerkannten Standards zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur unzureichend umgesetzt haben oder bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besonderes Augenmerk zu legen und jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß diesem Paragraphen anzuwenden. Ist bei solchen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder rechtmäßiger Zweck feststellbar, haben die Berufsberechtigten soweit wie möglich den Hintergrund und den Zweck solcher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Für diese Aufzeichnungen gilt § 98.Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen aus und in Ländern, welche die international anerkannten Standards zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur unzureichend umgesetzt haben oder bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besonderes Augenmerk zu legen und jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß diesem Paragraphen anzuwenden. Ist bei solchen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder rechtmäßiger Zweck feststellbar, haben die Berufsberechtigten soweit wie möglich den Hintergrund und den Zweck solcher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Für diese Aufzeichnungen gilt Paragraph 98,
  6. (5)Absatz 5,Auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 sind folgende verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber dem Auftraggeber anzuwenden:Auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind folgende verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber dem Auftraggeber anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsEinholung zusätzlicher Informationen über den Auftraggeber und die wirtschaftlichen Eigentümer,
    2. 2.Ziffer 2Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
    3. 3.Ziffer 3Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Auftraggebers und der wirtschaftlichen Eigentümer,
    4. 4.Ziffer 4Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen,
    5. 5.Ziffer 5Einholung der Zustimmung ihrer Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung und
    6. 6.Ziffer 6verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch eine weitere Erhöhung der Häufigkeit und der Intervalle der Kontrollen und durch die zusätzliche Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.
  7. (6)Absatz 6,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zusätzliche Maßnahmen im Sinne des Art. 18a Abs. 2 der Geldwäsche-RL durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen und die Europäische Kommission vor dem Erlass oder der Anwendung zu unterrichten.Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zusätzliche Maßnahmen im Sinne des Artikel 18 a, Absatz 2, der Geldwäsche-RL durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen und die Europäische Kommission vor dem Erlass oder der Anwendung zu unterrichten.
  8. (7)Absatz 7,Bei Zweigstellen und bei mehrheitlich im Besitz des Berufsberechtigten befindlichen Tochterunternehmen, die ihren Standort in Drittländern mit hohem Risiko haben, müssen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern angewandt werden, wenn sich diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß § 99 halten und diese Fälle nach einem risikobasierten Ansatz gehandhabt werden.Bei Zweigstellen und bei mehrheitlich im Besitz des Berufsberechtigten befindlichen Tochterunternehmen, die ihren Standort in Drittländern mit hohem Risiko haben, müssen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern angewandt werden, wenn sich diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 99, halten und diese Fälle nach einem risikobasierten Ansatz gehandhabt werden.

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