§ 9 UHSBV Mitbelegung

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG und § 52 Abs. 8 HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 8, HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, UG und Paragraph 52, Absatz 8, HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Eine Fortsetzungsmeldung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 UG und § 52 Abs. 8 HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.Studierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 8, HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, UG und Paragraph 52, Absatz 8, HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Eine Fortsetzungsmeldung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus.

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