§ 7a LVR 2014 Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln

Luftverkehrsregeln 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2020 bis 31.12.9999

Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 lit. b sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG. Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 Litera b, sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des Paragraph 145 a, LFG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2020 bis 31.12.9999

Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 lit. b sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG. Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 Litera b, sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des Paragraph 145 a, LFG.

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