§ 101 BHV 2013 Vereinbarungen mit Kreditinstituten

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs des Bundes dürfen nur von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen getroffen werden. Die Organe des Bundes, insbesondere die ausführenden Organe, haben dafür zu sorgen, dass allen Bediensteten ihres Wirkungsbereiches, die mit Aufgaben des Zahlungsverkehrs betraut sind, diese Vereinbarungen zur Kenntnis gebracht werden. Die Vereinbarungen mit den Kreditinstituten sind in der jeweils aktuellen Fassung online über das Intranet des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar zu halten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs des Bundes dürfen nur von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen getroffen werden. Die Organe des Bundes, insbesondere die ausführenden Organe, haben dafür zu sorgen, dass allen Bediensteten ihres Wirkungsbereiches, die mit Aufgaben des Zahlungsverkehrs betraut sind, diese Vereinbarungen zur Kenntnis gebracht werden. Die Vereinbarungen mit den Kreditinstituten sind in der jeweils aktuellen Fassung online über das Intranet des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar zu halten.

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