§ 2 StubeiV Einhebung des Studienbeitrages

Studienbeitragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Anlässlich der Zulassung bzw. der Meldung der Fortsetzung ist der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsOrdentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den §§ 91 Abs. 1 UG und 69 Abs. 1 HG bzw. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung überschritten haben,Ordentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den Paragraphen 91, Absatz eins, UG und 69 Absatz eins, HG bzw. Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung überschritten haben,
    2. 2.Ziffer 2ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten gemäß den §§ 91 Abs. 2 UG und 69 Abs. 2 HG undordentlichen Studierenden aus Drittstaaten gemäß den Paragraphen 91, Absatz 2, UG und 69 Absatz 2, HG und
    3. 3.Ziffer 3außerordentlichen Studierenden gemäß den §§ 91 Abs. 3 UG und 69 Abs. 3 HG, die zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind.außerordentlichen Studierenden gemäß den Paragraphen 91, Absatz 3, UG und 69 Absatz 3, HG, die zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind.
  2. (2)Absatz 2,Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt. Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages samt allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit. Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt. Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages samt allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 39, Absatz 4, HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit. Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
  3. (3)Absatz 3,Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 38 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages durch die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat gemäß § 38 Abs. 4 HSG 2014 spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß Paragraph 38, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages durch die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat gemäß Paragraph 38, Absatz 4, HSG 2014 spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus bis spätestens zum Ablauf des letzten Tages des an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule geltenden Zeitraumes zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.07.2019 bis 30.09.2022
  1. (1)Absatz eins,Anlässlich der Zulassung bzw. der Meldung der Fortsetzung ist der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsOrdentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den §§ 91 Abs. 1 UG und 69 Abs. 1 HG bzw. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung überschritten haben,Ordentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den Paragraphen 91, Absatz eins, UG und 69 Absatz eins, HG bzw. Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung überschritten haben,
    2. 2.Ziffer 2ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten gemäß den §§ 91 Abs. 2 UG und 69 Abs. 2 HG undordentlichen Studierenden aus Drittstaaten gemäß den Paragraphen 91, Absatz 2, UG und 69 Absatz 2, HG und
    3. 3.Ziffer 3außerordentlichen Studierenden gemäß den §§ 91 Abs. 3 UG und 69 Abs. 3 HG, die zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind.außerordentlichen Studierenden gemäß den Paragraphen 91, Absatz 3, UG und 69 Absatz 3, HG, die zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind.
  2. (2)Absatz 2,Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt. Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages samt allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit. Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt. Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages samt allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 39, Absatz 4, HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit. Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
  3. (3)Absatz 3,Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 38 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages durch die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat gemäß § 38 Abs. 4 HSG 2014 spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß Paragraph 38, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages durch die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat gemäß Paragraph 38, Absatz 4, HSG 2014 spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus bis spätestens zum Ablauf des letzten Tages des an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule geltenden Zeitraumes zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.

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