§ 10 LF-VGÜ Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
    1. 1.Ziffer einsdass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
    2. 2.Ziffer 2ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
    3. 3.Ziffer 3über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 57 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.Wenn bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, bis 57 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

Stand vor dem 05.03.2026

In Kraft vom 01.06.2024 bis 05.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
    1. 1.Ziffer einsdass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
    2. 2.Ziffer 2ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
    3. 3.Ziffer 3über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 57 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.Wenn bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, bis 57 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

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