Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung liegt vor, wenn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
1.Ziffer einsLA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird, oder
2.Ziffer 2ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB).
(2)Absatz 2,Bei Durchführung von Untersuchungen hat die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.
(3)Absatz 3,Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von gemäß § 56 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, ermächtigten Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern im Sinne des § 247 LAG vorgenommen werden (§ 240 Abs. 10 LAG). Die Auslösewerte betragen:Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von gemäß Paragraph 56, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, ermächtigten Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern im Sinne des Paragraph 247, LAG vorgenommen werden (Paragraph 240, Absatz 10, LAG). Die Auslösewerte betragen:
1.Ziffer einsLA,EX,eh = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,eh 40h von 80 dB nicht überschritten wird, oder
2.Ziffer 2ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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