§ 10 LF-VGÜ Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

LF-VGÜ - Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
    1. 1.Ziffer einsdass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
    2. 2.Ziffer 2ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
    3. 3.Ziffer 3über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.Wenn bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, bis 7 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
In Kraft seit 06.03.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 LF-VGÜ


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 LF-VGÜ selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 LF-VGÜ


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 LF-VGÜ


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 LF-VGÜ eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LF-VGÜ Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 LF-VGÜ
§ 11 LF-VGÜ