§ 4 LF-VGÜ (Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung), Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Herabsetzung der Sauerstoffkonzentration zur Brandvermeidung - JUSLINE Österreich
§ 4 LF-VGÜ Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Herabsetzung der Sauerstoffkonzentration zur Brandvermeidung
LF-VGÜ - Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ermächtigten Ärztinnen bzw. Ärzten in dem in der Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in den Untersuchungsrichtlinien festgelegten Umfang durchzuführen.Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ermächtigten Ärztinnen bzw. Ärzten in dem in der Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in den Untersuchungsrichtlinien festgelegten Umfang durchzuführen.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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