Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des Unterabschnittes 20f des LAG vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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