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Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers ganz oder teilweise untersagt werden (§ 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Z 2), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln. Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers ganz oder teilweise untersagt werden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 5, Ziffer 2,), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers ganz oder teilweise untersagt werden (§ 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Z 2), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln. Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers ganz oder teilweise untersagt werden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 5, Ziffer 2,), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.