§ 4 MiCA-VVG (MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz), Aufsichtsbefugnisse zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung von Verpflichtungen - JUSLINE Österreich
§ 4 MiCA-VVG Aufsichtsbefugnisse zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung von Verpflichtungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
(1)Absatz eins,Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz, den Titeln II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälligen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kann die FMA unbeschadet der ihr in § 3 Abs. 1 und anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere,Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz, den Titeln römisch zwei bis römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälligen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kann die FMA unbeschadet der ihr in Paragraph 3, Absatz eins und anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere,
1.Ziffer einsKapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen,
2.Ziffer 2Geschäftsleitern eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können,Geschäftsleitern eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können,
3.Ziffer 3eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 3 Abs. 1 zustehen, hateine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zustehen, hat
a)Litera adem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, unddem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, und
b)Litera bim Falle, dass dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern,im Falle, dass dem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern,
4.Ziffer 4die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(2)Absatz 2,Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.
(3)Absatz 3,Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 1 Z 3 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz oder der Hauptverwaltung des in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMADie FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder ein Stellvertreter gemäß Absatz 2, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz oder der Hauptverwaltung des in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
1.Ziffer einseinen Rechtsanwalt oder
2.Ziffer 2einen Wirtschaftsprüfer
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers auf Grund einer Meldung gemäß dem ersten Satz oder einer Bestellung gemäß Abs. 1 Z 3 außer Kraft.vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers auf Grund einer Meldung gemäß dem ersten Satz oder einer Bestellung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, außer Kraft.
(4)Absatz 4,Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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