§ 14 MiCA-VVG Andere Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

MiCA-VVG - MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsdie organisatorischen Anforderungen oder Meldeverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 92 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt, oderdie organisatorischen Anforderungen oder Meldeverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 92, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 92, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt, oder
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 88 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Art. 88 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 88 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt, oderdie Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88, Absatz eins, oder Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Artikel 88, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 und einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 88, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt, oder
    3. 3.Ziffer 3gegen Art. 110a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er die Informationen gemäß Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt, odergegen Artikel 110 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 88, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt, oder
    4. 4.Ziffer 4gegen Art. 110a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,gegen Artikel 110 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder hinsichtlich der Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder hinsichtlich der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder hinsichtlich der Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer die Zusammenarbeit mit der FMA im Hinblick auf eine Untersuchung, eine Prüfung oder ein Ersuchen im Zusammenhang mit den Befugnissen der FMA gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 8 verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.Wer die Zusammenarbeit mit der FMA im Hinblick auf eine Untersuchung, eine Prüfung oder ein Ersuchen im Zusammenhang mit den Befugnissen der FMA gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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