§ 11 MiCA-VVG Verwaltungsrechtliche Maßnahmen

MiCA-VVG - MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
Verwaltungsstrafbestimmungen

Wer

  1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet oder entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token beantragt,entgegen Artikel 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet oder entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token beantragt,
  2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragt oder entgegen Art. 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbietet oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel beantragt, oderentgegen Artikel 16, der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragt oder entgegen Artikel 48, der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbietet oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel beantragt, oder
  3. 3.Ziffer 3entgegen Art. 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet,entgegen Artikel 59, der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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