§ 9 MiCA-VVG Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen natürlicher Personen bei Beratung zu Kryptowerten

MiCA-VVG - MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026

Die FMA hat die erforderlichen Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen, über die natürliche Personen, die im Namen bestimmter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, gemäß Art. 81 Abs. 7 erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen müssen, zu veröffentlichen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen. Die FMA hat die erforderlichen Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen, über die natürliche Personen, die im Namen bestimmter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, gemäß Artikel 81, Absatz 7, erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen müssen, zu veröffentlichen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.

In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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