Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
(1)Absatz eins,Wer
1.Ziffer einsgegen Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 89 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätigt, odergegen Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Artikel 89, Absatz eins, oder 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätigt, oder
2.Ziffer 2gegen Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 nutzt, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, zu erwerben oder zu veräußern, odergegen Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen gemäß Artikel 87, der Verordnung (EU) 2023/1114 nutzt, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, zu erwerben oder zu veräußern, oder
3.Ziffer 3gegen Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten den Erwerb oder die Veräußerung von Kryptowerten empfiehlt oder diese dazu verleitet, odergegen Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 3, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten den Erwerb oder die Veräußerung von Kryptowerten empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
4.Ziffer 4gegen Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten die Stornierung oder die Änderung eines Auftrags, der diese Kryptowerte betrifft, empfiehlt oder diese dazu verleitet, odergegen Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten die Stornierung oder die Änderung eines Auftrags, der diese Kryptowerte betrifft, empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
5.Ziffer 5gegen Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, odergegen Artikel 90, Absatz eins, oder Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
6.Ziffer 6mittels Marktmanipulation gegen Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Handlungen gemäß Art. 91 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 setzt,mittels Marktmanipulation gegen Artikel 91, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Handlungen gemäß Artikel 91, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 setzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 oder Z 6 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 6, bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten für Personen gemäß Art. 89 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Handelt es sich bei der Person, die gemäß Art. 89 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Insiderinformationen verfügt, um eine juristische Person, so gelten Abs. 1 und 2 auch für die natürlichen Personen, die an der Entscheidung, den Erwerb, die Veräußerung, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen.Absatz eins und 2 gelten für Personen gemäß Artikel 89, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114. Handelt es sich bei der Person, die gemäß Artikel 89, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 über Insiderinformationen verfügt, um eine juristische Person, so gelten Absatz eins und 2 auch für die natürlichen Personen, die an der Entscheidung, den Erwerb, die Veräußerung, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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