Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
Meldung an die ESMA und EBA
(1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA und der EBA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den §§ 11 bis 16 und § 18 Abs. 1 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA und der EBA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den Paragraphen 11 bis 16 und Paragraph 18, Absatz eins, verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die FMA hat bei Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
(3)Absatz 3,Die FMA hat der ESMA und der EBA auch sämtliche verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, die zwar verhängt, aber gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, einschließlich sämtlicher in diesem Zusammenhang eingelegter Rechtsmittel und Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.Die FMA hat der ESMA und der EBA auch sämtliche verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden, die zwar verhängt, aber gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, nicht bekanntgemacht wurden, einschließlich sämtlicher in diesem Zusammenhang eingelegter Rechtsmittel und Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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