Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 2 bis 4, der Schlussteil des § 14 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 bis 5 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie der Schlussteil des § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 110a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.Paragraph eins, Absatz 3 bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, der Schlussteil des Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3 bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie der Schlussteil des Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 110 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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