§ 28 MiCA-VVG Inkrafttreten

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 2 bis 4, der Schlussteil des § 14 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 bis 5 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie der Schlussteil des § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 110a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.Paragraph eins, Absatz 3 bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, der Schlussteil des Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3 bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie der Schlussteil des Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 110 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 20.07.2024 bis 18.02.2026
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 2 bis 4, der Schlussteil des § 14 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 bis 5 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie der Schlussteil des § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 110a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.Paragraph eins, Absatz 3 bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, der Schlussteil des Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3 bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie der Schlussteil des Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 110 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.

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