§ 1 MiCA-VVG Behörden
Zuständige Behörde
- (1)Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.
- (2)Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
- (3)Absatz 3,Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 die ESAP-Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 110a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.Die FMA ist für die Informationen gemäß Artikel 88, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 die ESAP-Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 110 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
- (4)Absatz 4,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.
- (5)Absatz 5,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 3 und 4 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 3 und 4 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
- (6)Absatz 6,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679ermächtigt.Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 3 und 4 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679ermächtigt.
§ 2 MiCA-VVG Zusammenarbeit im Zuge der Aufsicht
- (1)Absatz eins,Die FMA kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz erforderliche Prüfungen, Gutachten oder Analysen von Sachverständigen durchführen lassen.
- (2)Absatz 2,Bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, sind, arbeiten die FMA und die Oesterreichische Nationalbank eng zusammen. Auf diese Zusammenarbeit sind die Vorschriften der § 3 Abs. 8 und 9, § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 1a bis 1e, § 70a Abs. 2, § 71 und § 79 Abs. 1 bis 4a und Abs. 5 bis 8 BWG sinngemäß anzuwenden.Bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token, die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, oder E-Geld-Institute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, sind, arbeiten die FMA und die Oesterreichische Nationalbank eng zusammen. Auf diese Zusammenarbeit sind die Vorschriften der Paragraph 3, Absatz 8 und 9, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz eins a bis eins e, Paragraph 70 a, Absatz 2,, Paragraph 71 und Paragraph 79, Absatz eins bis 4 a und Absatz 5 bis 8 BWG sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Sofern es bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des E-Geldgesetzes 2010 sind, zu einer Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank kommt, sind die Vorschriften der § 70 Abs. 1 Z 3 erster und vierter Satz und Z 4 sowie Abs. 1a und 1d, § 71 und § 79 Abs. 1 bis 4a und Abs. 5 bis 8 BWG auf diese Zusammenarbeit sinngemäß anzuwenden.Sofern es bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG oder E-Geld-Institute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des E-Geldgesetzes 2010 sind, zu einer Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank kommt, sind die Vorschriften der Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster und vierter Satz und Ziffer 4, sowie Absatz eins a und eins d, Paragraph 71 und Paragraph 79, Absatz eins bis 4 a und Absatz 5 bis 8 BWG auf diese Zusammenarbeit sinngemäß anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
- (5)Absatz 5,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1114 übertragenen Aufgaben und Befugnisse nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1114 übertragenen Aufgaben und Befugnisse nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
§ 3 MiCA-VVG Aufsicht und Verfahrensvorschriften
Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
- (1)Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Titel römisch zwei bis römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,
- 1.Ziffer einsvon jeder Person Informationen und Unterlagen zu verlangen, die nach Ansicht der FMA für die Ausführung ihrer Aufgaben von Belang sein könnten, einschließlich folgender Tätigkeiten:
- a)Litera ain die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,
- b)Litera bvon einem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,von einem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,
- c)Litera cvon einem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern undvon einem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern und
- d)Litera dvon den Abschlussprüfern eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers Auskünfte einzuholen,von den Abschlussprüfern eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers Auskünfte einzuholen,
- 2.Ziffer 2die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aussetzung der Kryptowerte-Dienstleistungen für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
- 3.Ziffer 3die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
- 4.Ziffer 4zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der betreffenden Kryptowerte-Dienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistungen die Bekanntmachung dieser Informationen zu verlangen,
- 5.Ziffer 5öffentlich bekannt zu machen, dass ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
- 6.Ziffer 6die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auszusetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aussetzung der Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre,
- 7.Ziffer 7die Übertragung von bestehenden Verträgen vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an den die Verträge übertragen werden sollen, auf einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, falls dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung entzogen wurde,die Übertragung von bestehenden Verträgen vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an den die Verträge übertragen werden sollen, auf einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, falls dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 64, der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung entzogen wurde,
- 8.Ziffer 8wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Zulassung erbracht werden, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen,
- 9.Ziffer 9von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper zu ändern oder ihr geändertes Kryptowerte-Whitepaper weiter zu ändern, wenn das Kryptowerte-Whitepaper oder das geänderte Kryptowerte-Whitepaper nicht die gemäß den Art. 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen enthält,von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper zu ändern oder ihr geändertes Kryptowerte-Whitepaper weiter zu ändern, wenn das Kryptowerte-Whitepaper oder das geänderte Kryptowerte-Whitepaper nicht die gemäß den Artikel 6, 19, oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen enthält,
- 10.Ziffer 10von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihre Marketingmitteilungen zu ändern, wenn die Marketingmitteilungen nicht den Anforderungen der Art. 7, 29 oder 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen,von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihre Marketingmitteilungen zu ändern, wenn die Marketingmitteilungen nicht den Anforderungen der Artikel 7, 29, oder 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen,
- 11.Ziffer 11von Anbietern, von Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihre Kryptowerte-Whitepaper zu verlangen, wenn die Finanzstabilität oder der Schutz der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, dies gebieten,
- 12.Ziffer 12ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
- 13.Ziffer 13ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen werden wird,
- 14.Ziffer 14den Handel mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, die Aussetzung des Handels mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
- 15.Ziffer 15den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen werden wird,
- 16.Ziffer 16Marketingmitteilungen auszusetzen oder zu verbieten, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
- 17.Ziffer 17Anbieter, Personen, die eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token oder entsprechende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzufordern, die Marketingmitteilungen für höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage einzustellen oder auszusetzen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz vorliegt,
- 18.Ziffer 18öffentlich bekannt zu machen, dass ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder ein Emittent eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens seinen oder ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz nicht nachkommt,
- 19.Ziffer 19zur Wahrung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, oder eines reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte beeinflussen könnten, offenzulegen oder eine derartige Offenlegung von einem Anbieter, einer Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens zu verlangen,
- 20.Ziffer 20den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ganz oder teilweise auszusetzen oder eine solche Aussetzung von dem betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte-Dienstleistungen auf einer Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Anbieters, der Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines E-Geld-Tokens den Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre,
- 21.Ziffer 21wenn Grund zu der Annahme besteht, dass vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne Zulassung ausgegeben werden oder die Zulassung zum Handel für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne ein gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteltes Kryptowerte-Whitepaper angeboten oder beantragt wird, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen,wenn Grund zu der Annahme besteht, dass vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne Zulassung ausgegeben werden oder die Zulassung zum Handel für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne ein gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteltes Kryptowerte-Whitepaper angeboten oder beantragt wird, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen,
- 22.Ziffer 22jede Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragt, die Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines E-Geld-Tokens oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Verordnung (EU) 2023/1114 einhalten, wozu auch die vorübergehende Einstellung von Handlungen und Verhaltensweisen verlangt werden kann, die nach Auffassung der FMA gegen diese Verordnung verstoßen,
- 23.Ziffer 23Überprüfungen oder Untersuchungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen; die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit gemäß § 5 StPO sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln,Überprüfungen oder Untersuchungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen; die Paragraphen 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit gemäß Paragraph 5, StPO sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln,
- 24.Ziffer 24Überprüfungen und Untersuchungen, einschließlich der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen, durch eigene Prüfer durchzuführen oder an Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Sachverständige auszulagern,
- 25.Ziffer 25die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan eines Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen,
- 26.Ziffer 26jede Person aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, um den Umfang ihrer Position oder ihrer Risikoposition in Bezug auf Kryptowerte zu verringern,
- 27.Ziffer 27wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung des Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 zu bewirken, und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Interessen von Kunden oder von Inhabern von Kryptowerten zu verhindern, alle erforderlichen Maßnahmen, auch durch Aufforderung an Dritte oder Behörden, diese Maßnahmen durchzuführen, zu ergreifen, um
- a)Litera aInhalte zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist,
- b)Litera banzuordnen, dass Hostingdiensteanbieter den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken, oder
- c)Litera canzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten,
und- 28.Ziffer 28von einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token gemäß Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 3 oder Art. 58 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu verlangen, dass er eine Mindeststückelung oder eine Obergrenze für das Ausgabevolumen einführt.von einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token gemäß Artikel 23, Absatz 4,, Artikel 24, Absatz 3, oder Artikel 58, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 zu verlangen, dass er eine Mindeststückelung oder eine Obergrenze für das Ausgabevolumen einführt.
- (2)Absatz 2,Unbeschadet des § 2 Abs. 1 bis 3 bezüglich Prüfungen durch die Oesterreichischen Nationalbank sind bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 24 die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG sinngemäß anzuwenden.Unbeschadet des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 bezüglich Prüfungen durch die Oesterreichischen Nationalbank sind bei einer Überprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 24, die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, Absatz eins bis 6 BWG sinngemäß anzuwenden.
§ 4 MiCA-VVG Aufsichtsbefugnisse zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung von Verpflichtungen
- (1)Absatz eins,Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz, den Titeln II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälligen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kann die FMA unbeschadet der ihr in § 3 Abs. 1 und anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere,Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz, den Titeln römisch zwei bis römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälligen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kann die FMA unbeschadet der ihr in Paragraph 3, Absatz eins und anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere,
- 1.Ziffer einsKapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen,
- 2.Ziffer 2Geschäftsleitern eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können,Geschäftsleitern eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können,
- 3.Ziffer 3eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 3 Abs. 1 zustehen, hateine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zustehen, hat
- a)Litera adem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, unddem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, und
- b)Litera bim Falle, dass dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern,im Falle, dass dem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern,
- 4.Ziffer 4die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
- (2)Absatz 2,Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.
- (3)Absatz 3,Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 1 Z 3 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz oder der Hauptverwaltung des in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMADie FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder ein Stellvertreter gemäß Absatz 2, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz oder der Hauptverwaltung des in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
- 1.Ziffer einseinen Rechtsanwalt oder
- 2.Ziffer 2einen Wirtschaftsprüfer
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers auf Grund einer Meldung gemäß dem ersten Satz oder einer Bestellung gemäß Abs. 1 Z 3 außer Kraft.vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers auf Grund einer Meldung gemäß dem ersten Satz oder einer Bestellung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, außer Kraft. - (4)Absatz 4,Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
§ 5 MiCA-VVG Aufsichtsbefugnisse bei Verletzungen von Verpflichtungen
Verletzt ein in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so kann die FMA unbeschadet der ihr in § 3 Abs. 1 und in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse Verletzt ein in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Titel römisch zwei bis römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so kann die FMA unbeschadet der ihr in Paragraph 3, Absatz eins und in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse
- 1.Ziffer einsdem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, unddem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, und
- 2.Ziffer 2im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen.im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen.
§ 6 MiCA-VVG Übermittlung von Untersagungsbescheiden an das Firmenbuchgericht
Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers ganz oder teilweise untersagt werden (§ 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Z 2), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln. Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers ganz oder teilweise untersagt werden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 5, Ziffer 2,), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
§ 7 MiCA-VVG Besondere Aufsichtsbefugnisse betreffend Marktmissbrauch
- (1)Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Titels VI der Verordnung (EU) 2023/1114 (Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten) und allfälliger auf Grund dieses Titels der Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zusätzlich zu den Befugnissen gemäß den §§ 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes und unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Titels römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 (Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten) und allfälliger auf Grund dieses Titels der Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zusätzlich zu den Befugnissen gemäß den Paragraphen 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes und unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,
- 1.Ziffer einsauf Unterlagen und Daten jeglicher Form zuzugreifen und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen,
- 2.Ziffer 2von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen,
- 3.Ziffer 3Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen, insbesondere Durchsuchungen (§ 117 Z 2 und 3 lit. a StPO), durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unterlagen oder Daten, die sich auf den Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung beziehen, für den Nachweis von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder Verstößen gegen die Pflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen relevant sein könnten,Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen, insbesondere Durchsuchungen (Paragraph 117, Ziffer 2 und 3 Litera a, StPO), durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unterlagen oder Daten, die sich auf den Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung beziehen, für den Nachweis von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder Verstößen gegen die Pflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen relevant sein könnten,
- 4.Ziffer 4eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen,
- 5.Ziffer 5bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes besteht und wenn diese Aufzeichnungen für die Untersuchung eines Verstoßes gegen die Art. 88 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 relevant sein könnten,bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes besteht und wenn diese Aufzeichnungen für die Untersuchung eines Verstoßes gegen die Artikel 88 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 relevant sein könnten,
- 6.Ziffer 6das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides zu beantragen, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich erscheint, wobei die FMA den Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes zu schätzen hat, wenn sich dieser nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen lässt,
- 7.Ziffer 7ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen,
- 8.Ziffer 8alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, einschließlich der Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, insbesondere auch, indem sie einen Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder einen Emittenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, verpflichten, eine Berichtigung zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2,Auf die Überprüfungen und Ermittlungen gemäß Abs. 1 Z 3 sind die §§ 5 und 119 bis 122 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß § 117 Z 2 lit. b StPO die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 2, 4 bis 7 und 9 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, anzuwenden sind, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf § 154 oder § 155 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018 ein Verweis auf § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 2 und an die Stelle des Verweises auf § 153 Abs. 1 Z 1 BörseG 2018 ein Verweis auf § 7 Abs. 1 Z 1 tritt.Auf die Überprüfungen und Ermittlungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind die Paragraphen 5 und 119 bis 122 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, StPO die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 2, 4 bis 7 und 9 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, anzuwenden sind, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf Paragraph 154, oder Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG 2018 ein Verweis auf Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG 2018 ein Verweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, tritt.
- (3)Absatz 3,Die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 13 (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Art. 90 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2023/1114) oder § 14 Abs. 1 Z 2 besteht und wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können. Die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 sind anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf die §§ 154, 155 Abs. 1 Z 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 2 tritt. Für die Zwecke dieses Absatzes, einschließlich der anwendbaren Verfahrensbestimmung, sind die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten gemäß § 134 Z 1a StPO und die Auskunft über Zugangsdaten gemäß § 134 Z 1b StPO wie die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO zu behandeln.Die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, StPO ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph 13, (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Artikel 90, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2023/1114) oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, besteht und wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können. Die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 sind anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf die Paragraphen 154,, 155 Absatz eins, Ziffer 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, tritt. Für die Zwecke dieses Absatzes, einschließlich der anwendbaren Verfahrensbestimmung, sind die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten gemäß Paragraph 134, Ziffer eins a, StPO und die Auskunft über Zugangsdaten gemäß Paragraph 134, Ziffer eins b, StPO wie die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, StPO zu behandeln.
- (4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, unberührt.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, unberührt.
- (5)Absatz 5,Bei Ermittlungen vor Ort gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2.Bei Ermittlungen vor Ort gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 3, Absatz 2,
§ 8 MiCA-VVG Befugnisse betreffend Produktintervention
Die FMA wird unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse ermächtigt, im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen. Die FMA wird unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse ermächtigt, im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Artikel 105, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.
§ 9 MiCA-VVG Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen natürlicher Personen bei Beratung zu Kryptowerten
Die FMA hat die erforderlichen Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen, über die natürliche Personen, die im Namen bestimmter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, gemäß Art. 81 Abs. 7 erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen müssen, zu veröffentlichen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen. Die FMA hat die erforderlichen Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen, über die natürliche Personen, die im Namen bestimmter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, gemäß Artikel 81, Absatz 7, erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen müssen, zu veröffentlichen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.
§ 10 MiCA-VVG Meldewesen
- (1)Absatz eins,Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 4, Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 zu übermitteln.Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 4, zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 haben Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformationen über den Aufschub zu informieren und der FMA schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 erfüllt waren.Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 haben Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformationen über den Aufschub zu informieren und der FMA schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub gemäß Artikel 88, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 erfüllt waren.
- (4)Absatz 4,Die FMA
- 1.Ziffer einshat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei Folgendes zu beachten:hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei Folgendes zu beachten:
- a)Litera adie EU-weit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards (Verordnung (EU) 2023/1114) und deren Anwendungsbereich,
- b)Litera bdie erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token,
- c)Litera cgleichwertige Meldedaten, die auf Basis anderer Bundesgesetze der FMA bereits vorliegen, und
- d)Litera ddas volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität;
- 2.Ziffer 2kann durch Verordnung Fristen, Gliederungen und Inhalte der Meldungen gemäß Abs. 3 per Verordnung festsetzen und hat dabei Folgendes zu beachten:kann durch Verordnung Fristen, Gliederungen und Inhalte der Meldungen gemäß Absatz 3, per Verordnung festsetzen und hat dabei Folgendes zu beachten:
- a)Litera adie EU-weit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards (Verordnung (EU) 2023/1114) und deren Anwendungsbereich,
- b)Litera bdie erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Meldepflichtigen gemäß Art. 88 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114, unddie erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Meldepflichtigen gemäß Artikel 88, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114, und
- c)Litera cdas volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität;
- 3.Ziffer 3kann dabei vorsehen:
- a)Litera aein von Abs. 1 oder 2 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen,ein von Absatz eins, oder 2 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen,
- b)Litera bdie Übermittlung der Meldungen durch Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token gemäß Abs. 1 und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen beeinträchtigt wird, unddie Übermittlung der Meldungen durch Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token gemäß Absatz eins und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen beeinträchtigt wird, und
- c)Litera cim Hinblick auf Meldungen gemäß Abs. 2 die Festlegung, ab welchem Wert Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die Meldepflicht gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen haben;im Hinblick auf Meldungen gemäß Absatz 2, die Festlegung, ab welchem Wert Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die Meldepflicht gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen haben;
- 4.Ziffer 4kann dabei vorsehen, dass in den Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 2 auszuweisen sind:kann dabei vorsehen, dass in den Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 2, auszuweisen sind:
- a)Litera aInformationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs,
- b)Litera bbei Meldungen von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des Art. 35 sowie des Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Art. 43 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen und bei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des § 11 des E-Geldgesetzes 2010 sowie des Art. 56 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Art. 43 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen,bei Meldungen von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des Artikel 35, sowie des Artikel 43, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Artikel 43, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen und bei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des Paragraph 11, des E-Geldgesetzes 2010 sowie des Artikel 56, in Verbindung mit Artikel 43, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Artikel 43, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen,
- c)Litera cbei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, welche eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates ist, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Art. 22 Abs. 1 bis 2 und Art. 56 der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen,bei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, welche eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates ist, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Artikel 22, Absatz eins bis 2 und Artikel 56, der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen,
- d)Litera dbei Meldungen von Emittenten von signifikanten E-Geld-Token oder signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Informationen, die eine Bewertung und Überwachung der Art. 117 und Art. 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen undbei Meldungen von Emittenten von signifikanten E-Geld-Token oder signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Informationen, die eine Bewertung und Überwachung der Artikel 117 und Artikel 119, der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen und
- e)Litera ebei Meldungen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen Informationen betreffend Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften, die der FMA die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und der Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen ermöglichen.
- (5)Absatz 5,Im Falle der Festlegung von Meldeinhalten gemäß Abs. 4 Z 3 lit. b hat die Oesterreichische Nationalbank zu den entsprechenden Meldungen und den hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.Im Falle der Festlegung von Meldeinhalten gemäß Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, hat die Oesterreichische Nationalbank zu den entsprechenden Meldungen und den hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
- (6)Absatz 6,Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Übermittlungen gemäß Abs. 3 sowie Art. 4 Abs. 3 dritter Unterabsatz, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a und b, Art. 18 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 zweiter Unterabsatz, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 29 Abs. 5, Art. 33, Art. 34 Abs. 2 und Abs. 7, Art. 36 Abs. 10, Art. 41 Abs. 1 und 2, Art. 44 Abs. 1, Art 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1, Abs. 6 und 7, Art. 51 Abs. 12, Art. 53 Abs. 5, Art. 55 zweiter Unterabsatz, Art. 55 dritter Unterabsatz, Art. 57 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 bis 6, Art. 62, Art. 65 Abs. 1, Art. 69, Art. 83 Abs. 1 und 2 und Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Übermittlungen gemäß Absatz 3, sowie Artikel 4, Absatz 3, dritter Unterabsatz, Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2,, Artikel 12, Absatz 2,, Artikel 16, Absatz 2, zweiter Unterabsatz, Artikel 17, Absatz eins, Buchstabe a und b, Artikel 18, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz 4,, Artikel 24, Absatz eins, zweiter Unterabsatz, Artikel 25, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Unterabsatz, Artikel 29, Absatz 5,, Artikel 33,, Artikel 34, Absatz 2 und Absatz 7,, Artikel 36, Absatz 10,, Artikel 41, Absatz eins und 2, Artikel 44, Absatz eins,, Artikel 46, Absatz 2,, Artikel 47, Absatz 3,, Artikel 48, Absatz eins,, Absatz 6 und 7, Artikel 51, Absatz 12,, Artikel 53, Absatz 5,, Artikel 55, zweiter Unterabsatz, Artikel 55, dritter Unterabsatz, Artikel 57, Absatz eins,, Artikel 60, Absatz eins bis 6, Artikel 62,, Artikel 65, Absatz eins,, Artikel 69,, Artikel 83, Absatz eins und 2 und Artikel 85, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.
- (7)Absatz 7,Die FMA hat sich bei der Verordnung gemäß Abs. 6 an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.Die FMA hat sich bei der Verordnung gemäß Absatz 6, an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
- (8)Absatz 8,Die Festlegung mittels Verordnung gemäß Abs. 6, wonach die dort genannten Meldungen ausschließlich in elektronischer oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben, ist nur insofern zulässig, als diese Formen der Meldungserstattung, Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten im Einklang mit den für die jeweiligen Meldungen allenfalls geltenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 und den Vorgaben der mit dieser verbundenen technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards sind.Die Festlegung mittels Verordnung gemäß Absatz 6,, wonach die dort genannten Meldungen ausschließlich in elektronischer oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben, ist nur insofern zulässig, als diese Formen der Meldungserstattung, Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten im Einklang mit den für die jeweiligen Meldungen allenfalls geltenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 und den Vorgaben der mit dieser verbundenen technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards sind.
- (9)Absatz 9,Meldungen gemäß Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 43 Abs. 4, des nach Art. 43 Abs. 11 erlassenen delegierten Rechtsaktes und Art. 56 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind an die OeNB zu übermitteln, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen. Die OeNB hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen.Meldungen gemäß Absatz 4,, Artikel 22, Absatz eins und 2, Artikel 43, Absatz 4,, des nach Artikel 43, Absatz 11, erlassenen delegierten Rechtsaktes und Artikel 56, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 sind an die OeNB zu übermitteln, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen. Die OeNB hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen.
- (10)Absatz 10,Die Oesterreichische Nationalbank hat die unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung von Meldungen gemäß Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 43 Abs. 4, sowie des nach Art. 43 Abs. 11 erlassenen delegierten Rechtsaktes und Art. 56 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen.Die Oesterreichische Nationalbank hat die unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung von Meldungen gemäß Absatz 4,, Artikel 22, Absatz eins und 2, Artikel 43, Absatz 4,, sowie des nach Artikel 43, Absatz 11, erlassenen delegierten Rechtsaktes und Artikel 56, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen.
§ 11 MiCA-VVG Verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Verwaltungsstrafbestimmungen
Wer
- 1.Ziffer einsentgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet oder entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token beantragt,entgegen Artikel 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet oder entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token beantragt,
- 2.Ziffer 2entgegen Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragt oder entgegen Art. 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbietet oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel beantragt, oderentgegen Artikel 16, der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragt oder entgegen Artikel 48, der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbietet oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel beantragt, oder
- 3.Ziffer 3entgegen Art. 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet,entgegen Artikel 59, der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
§ 12 MiCA-VVG Andere Verwaltungsstrafbestimmungen
- (1)Absatz eins,Wer
- 1.Ziffer einsgegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 6 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 6 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 6, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Artikel 6, Absatz 12, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 2.Ziffer 2gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines anderen Kryptowerts als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder zur Zulassung eines solchen Kryptowerts zum Handel gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines anderen Kryptowerts als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder zur Zulassung eines solchen Kryptowerts zum Handel gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 3.Ziffer 3gegen die Verpflichtungen zur Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen zur Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 4.Ziffer 4gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 5.Ziffer 5gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung des Ergebnisses des öffentlichen Angebots gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung des Ergebnisses des öffentlichen Angebots gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 6.Ziffer 6gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile der Kryptowerte gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile der Kryptowerte gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 7.Ziffer 7gegen die Sicherheitsvorkehrungen gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 8.Ziffer 8gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 9.Ziffer 9gegen die Verpflichtungen in Bezug auf das Widerrufsrecht der Kleinanleger gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf das Widerrufsrecht der Kleinanleger gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 10.Ziffer 10gegen die Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114, odergegen die Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
- 11.Ziffer 11gegen die Pflichten von Personen, die die Zulassung anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zum Handel beantragen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Pflichten von Personen, die die Zulassung anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zum Handel beantragen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2023/1114,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen. - (2)Absatz 2,Wer
- 1.Ziffer einsgegen eine der Anforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder deren Zulassung zum Handel gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 17 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen eine der Anforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder deren Zulassung zum Handel gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 17, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 2.Ziffer 2gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 19 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 19, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Artikel 19, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 3.Ziffer 3gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 22, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,
- 4.Ziffer 4gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden, gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden, gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 5.Ziffer 5gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 6.Ziffer 6gegen die Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 7.Ziffer 7gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 8.Ziffer 8gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 9.Ziffer 9gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 31 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 31, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 10.Ziffer 10gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 32, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 11.Ziffer 11gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 12.Ziffer 12gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 13.Ziffer 13gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eigenmittel gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eigenmittel gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 35, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 14.Ziffer 14gegen die Anforderungen in Bezug auf das Halten einer Vermögenswertreserve, deren Zusammensetzung oder deren Verwaltung gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Anforderungen in Bezug auf das Halten einer Vermögenswertreserve, deren Zusammensetzung oder deren Verwaltung gemäß Artikel 36, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 36, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 15.Ziffer 15gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 16.Ziffer 16gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Anlage der Vermögenswertereserve gemäß Art. 38 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 38 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Anlage der Vermögenswertereserve gemäß Artikel 38, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 38, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 17.Ziffer 17gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Rücktauschrechte von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 39 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Rücktauschrechte von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 39, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 18.Ziffer 18gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 19.Ziffer 19gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 40, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 20.Ziffer 20gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 41, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 42, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 21.Ziffer 21gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungsplan gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungsplan gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 22.Ziffer 22gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Rücktauschplan gemäß Art. 47 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Rücktauschplan gemäß Artikel 47, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 23.Ziffer 23gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 24.Ziffer 24gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit E-Geld-Token gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit E-Geld-Token gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 25.Ziffer 25gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token gemäß Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token gemäß Artikel 50, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 26.Ziffer 26gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 51 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 51 Abs. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Artikel 51, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 51, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Artikel 51, Absatz 15, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 27.Ziffer 27gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines E-Geld-Token oder zur Zulassung eines E-Geld-Token zum Handel gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines E-Geld-Token oder zur Zulassung eines E-Geld-Token zum Handel gemäß Artikel 53, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 28.Ziffer 28gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommener Geldbeträge gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) 2023/1114, odergegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommener Geldbeträge gemäß Artikel 54, der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
- 29.Ziffer 29gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungs- und Rücktauschplan gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungs- und Rücktauschplan gemäß Artikel 55, der Verordnung (EU) 2023/1114,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen. - (3)Absatz 3,Wer
- 1.Ziffer einsgegen eine der Anforderungen an bestimmte Finanzunternehmen in Bezug auf die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der aufgrund Art. 60 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Art. 60 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,gegen eine der Anforderungen an bestimmte Finanzunternehmen in Bezug auf die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der aufgrund Artikel 60, Absatz 13, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Artikel 60, Absatz 14, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,
- 2.Ziffer 2gegen die Verpflichtung zur Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Verfahren gemäß Art. 64 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtung zur Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Verfahren gemäß Artikel 64, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 3.Ziffer 3gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 65, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 4.Ziffer 4gegen die Pflichten zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 66 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Pflichten zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden gemäß Artikel 66, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 66, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 5.Ziffer 5gegen die aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen gemäß Art. 67 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 67, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 6.Ziffer 6gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 68 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Artikel 68, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 68, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 7.Ziffer 7gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Artikel 69, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 8.Ziffer 8gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die sichere Aufbewahrung von Kryptowerten und Geldbeträgen von Kunden gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die sichere Aufbewahrung von Kryptowerten und Geldbeträgen von Kunden gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 9.Ziffer 9gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Kunden gemäß Art. 71 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 71 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Kunden gemäß Artikel 71, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 71, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 10.Ziffer 10gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Art. 72 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 72 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 72, Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 72, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 11.Ziffer 11gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten an Dritte gemäß Art. 73 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten an Dritte gemäß Artikel 73, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 12.Ziffer 12gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 74 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 74, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 13.Ziffer 13gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Art. 75 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Artikel 75, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 14.Ziffer 14gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Art. 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 76 Abs. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Artikel 76, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 76, Absatz 16, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 15.Ziffer 15gegen die Anforderungen in Bezug auf den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Anforderungen in Bezug auf den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Artikel 77, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 16.Ziffer 16gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 17.Ziffer 17gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Platzierung von Kryptowerten gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Platzierung von Kryptowerten gemäß Artikel 79, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 18.Ziffer 18gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 80 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Artikel 80, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 19.Ziffer 19gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Beratung zu Kryptowerten oder die Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Art. 81 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Beratung zu Kryptowerten oder die Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Artikel 81, der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 20.Ziffer 20gegen die Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, odergegen die Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Artikel 82, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
- 21.Ziffer 21gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 84 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 83, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 84, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen. - (4)Absatz 4,Wer gegen eine der Meldeverpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 oder von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 oder gemäß § 10 Abs. 6 oder Abs. 9 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu betrafen.Wer gegen eine der Meldeverpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder Absatz 2, oder von Verordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 oder gemäß Paragraph 10, Absatz 6, oder Absatz 9, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu betrafen.
§ 13 MiCA-VVG Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch
- (1)Absatz eins,Wer
- 1.Ziffer einsgegen Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 89 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätigt, odergegen Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Artikel 89, Absatz eins, oder 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätigt, oder
- 2.Ziffer 2gegen Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 nutzt, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, zu erwerben oder zu veräußern, odergegen Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen gemäß Artikel 87, der Verordnung (EU) 2023/1114 nutzt, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, zu erwerben oder zu veräußern, oder
- 3.Ziffer 3gegen Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten den Erwerb oder die Veräußerung von Kryptowerten empfiehlt oder diese dazu verleitet, odergegen Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 3, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten den Erwerb oder die Veräußerung von Kryptowerten empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
- 4.Ziffer 4gegen Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten die Stornierung oder die Änderung eines Auftrags, der diese Kryptowerte betrifft, empfiehlt oder diese dazu verleitet, odergegen Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten die Stornierung oder die Änderung eines Auftrags, der diese Kryptowerte betrifft, empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
- 5.Ziffer 5gegen Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, odergegen Artikel 90, Absatz eins, oder Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
- 6.Ziffer 6mittels Marktmanipulation gegen Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Handlungen gemäß Art. 91 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 setzt,mittels Marktmanipulation gegen Artikel 91, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Handlungen gemäß Artikel 91, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 setzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen. - (2)Absatz 2,Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 oder Z 6 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 6, bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.
- (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten für Personen gemäß Art. 89 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Handelt es sich bei der Person, die gemäß Art. 89 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Insiderinformationen verfügt, um eine juristische Person, so gelten Abs. 1 und 2 auch für die natürlichen Personen, die an der Entscheidung, den Erwerb, die Veräußerung, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen.Absatz eins und 2 gelten für Personen gemäß Artikel 89, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114. Handelt es sich bei der Person, die gemäß Artikel 89, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 über Insiderinformationen verfügt, um eine juristische Person, so gelten Absatz eins und 2 auch für die natürlichen Personen, die an der Entscheidung, den Erwerb, die Veräußerung, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen.
§ 14 MiCA-VVG Andere Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch
- (1)Absatz eins,Wer
- 1.Ziffer einsdie organisatorischen Anforderungen oder Meldeverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 92 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt, oderdie organisatorischen Anforderungen oder Meldeverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 92, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 92, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt, oder
- 2.Ziffer 2die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 88 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Art. 88 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 88 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt, oderdie Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88, Absatz eins, oder Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Artikel 88, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 und einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 88, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt, oder
- 3.Ziffer 3gegen Art. 110a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er die Informationen gemäß Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt, odergegen Artikel 110 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 88, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt, oder
- 4.Ziffer 4gegen Art. 110a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,gegen Artikel 110 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder hinsichtlich der Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder hinsichtlich der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder hinsichtlich der Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen. - (2)Absatz 2,Wer die Zusammenarbeit mit der FMA im Hinblick auf eine Untersuchung, eine Prüfung oder ein Ersuchen im Zusammenhang mit den Befugnissen der FMA gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 8 verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.Wer die Zusammenarbeit mit der FMA im Hinblick auf eine Untersuchung, eine Prüfung oder ein Ersuchen im Zusammenhang mit den Befugnissen der FMA gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
§ 15 MiCA-VVG Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
- (1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- 1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, oder
- 2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- 3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen eine der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen eine der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben. - (2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen eines der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen eines der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
- (3)Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgtDie Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
- 1.Ziffer einsbis zu 2,5 Millionen Euro bei den in § 14 Abs. 1 Z 2 angeführten Verstößen oderbis zu 2,5 Millionen Euro bei den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Verstößen oder
- 2.Ziffer 2bis zu 5 Millionen Euro bei den in § 11 und § 12 angeführten Verstößen oderbis zu 5 Millionen Euro bei den in Paragraph 11 und Paragraph 12, angeführten Verstößen oder
- 3.Ziffer 3bis zu 15 Millionen Euro bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 Abs. 1 Z 1 oderbis zu 15 Millionen Euro bei den in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder
- 4.Ziffer 4bis zu 4 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 14 Abs. 1 Z 2 angeführten Verstößen oderbis zu 4 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Verstößen oder
- 5.Ziffer 5bis zu 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 1 und § 12 Abs. 1 angeführten Verstößen oderbis zu 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 11, Ziffer eins und Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Verstößen oder
- 6.Ziffer 6bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 3 und § 12 Abs. 3 angeführten Verstößen oderbis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 11, Ziffer 3 und Paragraph 12, Absatz 3, angeführten Verstößen oder
- 7.Ziffer 7bis zu 12,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 2 und § 12 Abs. 2 angeführten Verstößen oderbis zu 12,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 11, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Verstößen oder
- 8.Ziffer 8bis zu 15 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 Abs. 1 Z 1 angeführten Verstößen oderbis zu 15 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Verstößen oder
- 9.Ziffer 9bei den in § 11 und § 12 angeführten Verstößen bis zu dem Zweifachen und bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 angeführten Verstößen bis zu dem Dreifachen des jeweils aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt.bei den in Paragraph 11 und Paragraph 12, angeführten Verstößen bis zu dem Zweifachen und bei den in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 14, angeführten Verstößen bis zu dem Dreifachen des jeweils aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt.
Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Z 4 bis 8 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775, ABl. Nr. L 2023/2775 vom 21.12.2023, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Ziffer 4 bis 8 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775, ABl. Nr. L 2023/2775 vom 21.12.2023, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
§ 16 MiCA-VVG Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Die FMA kann unbeschadet sonstiger Befugnisse nach diesem Bundesgesetz oder anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
- 1.Ziffer einsBei einer der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;Bei einer der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
- 2.Ziffer 2bei einer der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen die Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person erteilen, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;bei einer der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen die Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person erteilen, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der in § 11 Z 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;hinsichtlich der in Paragraph 11, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
- 4.Ziffer 4bei wiederholter Begehung der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;bei wiederholter Begehung der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
- 5.Ziffer 5hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, Eigengeschäfte zu tätigen;hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, Eigengeschäfte zu tätigen;
- 6.Ziffer 6hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen den Einzug des durch den Verstoß erzielten Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt;hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen den Einzug des durch den Verstoß erzielten Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt;
- 7.Ziffer 7hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.
§ 17 MiCA-VVG Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
- (1)Absatz eins,Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls:
- 1.Ziffer einsder Schwere und Dauer des Verstoßes;
- 2.Ziffer 2ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
- 3.Ziffer 3des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- 4.Ziffer 4der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich insbesondere aus den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;
- 5.Ziffer 5der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
- 6.Ziffer 6der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
- 7.Ziffer 7des Ausmaßes der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
- 8.Ziffer 8früherer Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Bundesgesetz durch die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person;
- 9.Ziffer 9der Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern;
- 10.Ziffer 10der Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere Kleinanleger.
- (2)Absatz 2,Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 15 und § 17 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen angemessen sind und die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes gewährleisten. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß den Paragraphen 10, bis 15 und Paragraph 17, hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen angemessen sind und die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes gewährleisten. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.
§ 18 MiCA-VVG Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
- (1)Absatz eins,Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Bundesgesetz eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Internetseite unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss zumindest Informationen über Art und Charakter des Verstoßes sowie die Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.
- (2)Absatz 2,Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder
- 1.Ziffer einsdie Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
- 2.Ziffer 2die Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
- 3.Ziffer 3davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn ein Vorgehen gemäß Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dassdavon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn ein Vorgehen gemäß Ziffer eins, oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass
- a)Litera adie Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
- b)Litera bbei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr bestehen. - (3)Absatz 3,Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
- (4)Absatz 4,Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
- (5)Absatz 5,Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleiben. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
§ 19 MiCA-VVG Andere Aufsichts- und Verfahrensbestimmungen
Meldung an die ESMA und EBA
- (1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA und der EBA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den §§ 11 bis 16 und § 18 Abs. 1 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA und der EBA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den Paragraphen 11 bis 16 und Paragraph 18, Absatz eins, verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Die FMA hat bei Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
- (3)Absatz 3,Die FMA hat der ESMA und der EBA auch sämtliche verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, die zwar verhängt, aber gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, einschließlich sämtlicher in diesem Zusammenhang eingelegter Rechtsmittel und Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.Die FMA hat der ESMA und der EBA auch sämtliche verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden, die zwar verhängt, aber gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, nicht bekanntgemacht wurden, einschließlich sämtlicher in diesem Zusammenhang eingelegter Rechtsmittel und Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
§ 20 MiCA-VVG Rechtsmittel
Die Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eingang entschieden hat.
§ 22 MiCA-VVG Kosten
- (1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 bis 4 zu erstatten.Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) und sind nach Maßgabe des Absatz 2 bis 4 zu erstatten.
- (2)Absatz 2,Kostenpflichtig sind die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
- (3)Absatz 3,Die FMA hat zum Zweck der Erstattung der Kosten einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA zu beaufsichtigende Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu bilden.
- (4)Absatz 4,Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 2 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Absatz 2, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
- 1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
- 2.Ziffer 2die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung von Verordnungen mit Regelungen gemäß Z 1 ist auf die Bilanzsumme unter Berücksichtigung der beaufsichtigten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.Bei der Erlassung von Verordnungen mit Regelungen gemäß Ziffer eins, ist auf die Bilanzsumme unter Berücksichtigung der beaufsichtigten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. - (5)Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank hat:
- 1.Ziffer einseine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, NBG prüfen zu lassen;
- 2.Ziffer 2die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
- 3.Ziffer 3die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Ziffer 2, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
- 4.Ziffer 4die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen; und
- 5.Ziffer 5den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
§ 23 MiCA-VVG Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
- (2)Absatz 2,Für die Geschäftsjahre 2026 und 2027 sind Kosten, die dem gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, in Höhe von jährlich 1 800 000 Euro aus der gemäß § 20 Abs. 1 FMABG gebildeten Rücklage sowie in Höhe von jährlich weiteren 700 000 Euro aus der gemäß § 23a Abs. 8 FMABG gebildeten Rücklage zu bedecken. Der jährliche Gesamtbetrag ist von den Gesamtkosten des gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreises abzuziehen, bevor der verbleibende Differenzbetrag auf die Kostenpflichtigen gemäß § 22 Abs. 2 umgelegt wird.Für die Geschäftsjahre 2026 und 2027 sind Kosten, die dem gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, in Höhe von jährlich 1 800 000 Euro aus der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FMABG gebildeten Rücklage sowie in Höhe von jährlich weiteren 700 000 Euro aus der gemäß Paragraph 23 a, Absatz 8, FMABG gebildeten Rücklage zu bedecken. Der jährliche Gesamtbetrag ist von den Gesamtkosten des gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gebildeten Subrechnungskreises abzuziehen, bevor der verbleibende Differenzbetrag auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, umgelegt wird.
- (3)Absatz 3,Linear verteilt über die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 sind die gemäß § 20 Abs. 1 und § 23a Abs. 8 FMABG gebildeten Rücklagen in Höhe der gemäß Abs. 2 entnommenen Beträge neu zu dotieren. Abweichend von § 19 Abs. 2 dritter Satz FMABG zählen diese Rücklagendotierungen zu den Kosten, die dem gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, und werden nicht auf die Dotierungsgrenze gemäß § 20 Abs. 2 FMABG angerechnet. Abweichend von § 19 Abs. 5 FMABG ist der auf jeden einzelnen Kostenpflichtigen im vorgenannten Subrechnungskreis entfallende Anteil an den in diesem Absatz geregelten Dotierungskosten für die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 mit Kostenbescheid zeitgleich zur IST-Kostenverrechnung für das Geschäftsjahr 2028 vorzuschreiben, aufgrund dessen die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Gesamtbetrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner der Jahre 2030 bis 2033 zu leisten haben. Die geleisteten Kostenbeiträge sind ausschließlich zur Rücklagendotierung zu verwenden.Linear verteilt über die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 sind die gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 23 a, Absatz 8, FMABG gebildeten Rücklagen in Höhe der gemäß Absatz 2, entnommenen Beträge neu zu dotieren. Abweichend von Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz FMABG zählen diese Rücklagendotierungen zu den Kosten, die dem gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, und werden nicht auf die Dotierungsgrenze gemäß Paragraph 20, Absatz 2, FMABG angerechnet. Abweichend von Paragraph 19, Absatz 5, FMABG ist der auf jeden einzelnen Kostenpflichtigen im vorgenannten Subrechnungskreis entfallende Anteil an den in diesem Absatz geregelten Dotierungskosten für die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 mit Kostenbescheid zeitgleich zur IST-Kostenverrechnung für das Geschäftsjahr 2028 vorzuschreiben, aufgrund dessen die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Gesamtbetrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner der Jahre 2030 bis 2033 zu leisten haben. Die geleisteten Kostenbeiträge sind ausschließlich zur Rücklagendotierung zu verwenden.
§ 26 MiCA-VVG Verweise
- (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2869 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, anzuwenden.
§ 27 MiCA-VVG Umsetzungshinweis
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, zuletzt berichtigt durch ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024.Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt , L, 2024/90275, 2.5.2024.
- (2)Absatz 2,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026 dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 sowie der Verordnung (EU) 2023/2869.Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 sowie der Verordnung (EU) 2023/2869.
§ 28 MiCA-VVG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 2 bis 4, der Schlussteil des § 14 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 bis 5 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie der Schlussteil des § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 110a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.Paragraph eins, Absatz 3 bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, der Schlussteil des Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3 bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie der Schlussteil des Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 110 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.