Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
Die FMA kann unbeschadet sonstiger Befugnisse nach diesem Bundesgesetz oder anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
1.Ziffer einsBei einer der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;Bei einer der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
2.Ziffer 2bei einer der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen die Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person erteilen, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;bei einer der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen die Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person erteilen, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
3.Ziffer 3hinsichtlich der in § 11 Z 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;hinsichtlich der in Paragraph 11, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
4.Ziffer 4bei wiederholter Begehung der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;bei wiederholter Begehung der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
5.Ziffer 5hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, Eigengeschäfte zu tätigen;hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, Eigengeschäfte zu tätigen;
6.Ziffer 6hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen den Einzug des durch den Verstoß erzielten Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt;hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen den Einzug des durch den Verstoß erzielten Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt;
7.Ziffer 7hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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