§ 8 MiCA-VVG Befugnisse betreffend Produktintervention

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999

Die FMA wird unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse ermächtigt, im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen. Die FMA wird unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse ermächtigt, im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Artikel 105, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999

Die FMA wird unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse ermächtigt, im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen. Die FMA wird unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse ermächtigt, im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Artikel 105, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

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