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§ 29 Abs. 1 und 1a in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, tritt mit 1. November 2024 in Kraft. Paragraph 29, Absatz eins und eins a in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, tritt mit 1. November 2024 in Kraft.
§ 29 Abs. 1 und 1a in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, tritt mit 1. November 2024 in Kraft. Paragraph 29, Absatz eins und eins a in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, tritt mit 1. November 2024 in Kraft.