§ 68 WTBG 2017 Versagung der Anerkennung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

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