§ 27 RKEG Vollziehung

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

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