§ 240 WTBG 2017 Vollziehung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 25 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 25, Absatz 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 105 Abs. 1, 2, 5 und 7 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 105, Absatz eins, 2, 5 und 7 ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 16.09.2017 bis 20.04.2023
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 25 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 25, Absatz 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 105 Abs. 1, 2, 5 und 7 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 105, Absatz eins, 2, 5 und 7 ist die Bundesregierung betraut.

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