§ 60 SVSG Überweisung zur Schaffung eines Gesundheitsreformfonds

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999

Die Sozialversicherungsanstalt der SelbstständigenSelbständigen als Träger der Pensionsversicherung überweist bis 28. Februar des jeweiligen Jahres folgende Beträge zur Schaffung von Gesundheitsreformfonds an den Bund:

  1. 1.Ziffer eins2026112,4 Mio. €;
  2. 2.Ziffer 22027117,1 Mio. €;
  3. 3.Ziffer 32028121,4 Mio. €;
  4. 4.Ziffer 42029124,2 Mio. €;
  5. 5.Ziffer 52030129,1 Mio. €.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.03.2026

Die Sozialversicherungsanstalt der SelbstständigenSelbständigen als Träger der Pensionsversicherung überweist bis 28. Februar des jeweiligen Jahres folgende Beträge zur Schaffung von Gesundheitsreformfonds an den Bund:

  1. 1.Ziffer eins2026112,4 Mio. €;
  2. 2.Ziffer 22027117,1 Mio. €;
  3. 3.Ziffer 32028121,4 Mio. €;
  4. 4.Ziffer 42029124,2 Mio. €;
  5. 5.Ziffer 52030129,1 Mio. €.

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