§ 60 SVSG Überweisung zur Schaffung eines Gesundheitsreformfonds

SVSG - Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Träger der Pensionsversicherung überweist bis 28. Februar des jeweiligen Jahres folgende Beträge zur Schaffung von Gesundheitsreformfonds an den Bund:

  1. 1.Ziffer eins2026112,4 Mio. €; 
  2. 2.Ziffer 22027117,1 Mio. €; 
  3. 3.Ziffer 32028121,4 Mio. €; 
  4. 4.Ziffer 42029124,2 Mio. €; 
  5. 5.Ziffer 52030129,1 Mio. €. 
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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