§ 62 SVSG

SVSG - Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 12 Abs. 2 Z 2, 21, 31 Abs. 6 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz 2, Ziffer 2, 21, 31, Absatz 6 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 53 Abs. 9 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 außer Kraft.Paragraph 53, Absatz 9, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.Paragraph 21, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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