§ 59 SVSG

SVSG - Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 21, 45 Abs. 7 und 46 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 21, 45, Absatz 7 und 46 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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