§ 57 SVSG

SVSG - Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 25 samt Überschrift, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3, 41 Abs. 3 und 42 Abs. 2;mit dem der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 25, samt Überschrift, 26 Absatz 3, 27, Absatz 3, 41, Absatz 3 und 42 Absatz 2,;
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 14. Oktober 2023 § 24 Abs. 2a;rückwirkend mit 14. Oktober 2023 Paragraph 24, Absatz 2 a,;
    3. 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die §§ 35 und 53 Abs. 10 sowie die Überschriften zu § 3 und zu Abschnitt II des Dritten Teiles.rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen 35 und 53 Absatz 10, sowie die Überschriften zu Paragraph 3 und zu Abschnitt römisch zwei des Dritten Teiles.
  2. (2)Absatz 2,§ 34 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.Paragraph 34, Absatz 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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