Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung nach Abs. 1 ist nur erforderlich,Die Genehmigung nach Absatz eins, ist nur erforderlich,
1.Ziffer einswenn dem Beschluss ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt, oderwenn dem Beschluss ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG übersteigt, oder
2.Ziffer 2wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in ursächlichem Zusammenhang stehen.
(3)Absatz 3,Beschlüsse des Verwaltungsrates über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nur erforderlich, wennDie Genehmigung nach Absatz 3, ist nur erforderlich, wenn
1.Ziffer einsdie den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche mindestens 500 m² beträgt oder
2.Ziffer 2der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt oderder Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG übersteigt oder
3.Ziffer 3der beschlussgegenständliche Bestandvertrag einen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 6, BGBl. I Nr. 106/2024)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,)
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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