§ 32 SVSG Gebarungsaufzeichnungen

SVSG - Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Der Versicherungsträger hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG, BSVG und FSVG pflichtversicherten Personen zu führen. Der Versicherungsträger hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, BSVG und FSVG pflichtversicherten Personen zu führen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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